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Verfall/Verjährung im Zusammenhang mit LSD-BG - Druckversion

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Verfall/Verjährung im Zusammenhang mit LSD-BG - Ilke - 07.08.2025

Sehr geehrter Herr Kurzböck,

folgende Fragen hätte ich zur Feststellung einer Unterentlohnung im Rahmen einer GPLB:

1) Wenn der betreffende Zeitraum bereits gesetzlich verjährt ist, also länger als 3 Jahre zurückliegt, was sind dann die Konsequenzen für den Dienstgeber? Sind Feststellungen für Zeiträume, die länger als 3 Jahre zurückliegen, an den Dienstnehmer sowie Behörden wie die ÖGK noch nachzuzahlen? Die Prüfzeiträume können ja auch 4-5 Jahre zurückliegen.

2) Wie verhält es sich, wenn ein KV auch noch eine kürzere Verfallsfrist von zB 6 oder 9 Monaten vorsieht? Wenn zB vor 5 Jahren ein KV-Sprung übersehen wurde und es dadurch in der Folge zu einer Unterentlohnung gekommen ist, muss der Dienstgeber dem Dienstnehmer bzw den Behörden dann nur diese 6 oder 9 Monate nachzahlen?

Vielen Dank und beste Grüße,
Ilke


RE: Verfall/Verjährung im Zusammenhang mit LSD-BG - Wilhelm Kurzböck - 07.08.2025

zu Frage 1:

Die Verjährungsregeln nach dem LSD-BG sind nicht übereinstimmend mit den Verjährungsregelungen des Zivilrechts. Da kann ein Anspruch bereits "verjährt" sein (also der Arbeitnehmer kann ihn nicht mehr wirksam einklagen), dennoch erreicht der "lange Arm" des Verwaltungsstrafrechts den Dienstgeber.

Wenn eine relevante Unterentlohnung vor drei Jahren oder länger beendet wurde und die GPLB (oder wer auch immer) greift dies erst danach auf, kann sie zwar noch SV/BV-Beiträge vorschreiben, aber keine Anzeige mehr wirksam erstatten. Die Verfolgungsverjährung hat dann zugeschlagen.


zu Frage 2:

Wenn sich eine Unterentlohnung ohne Unterbrechung über mehrere Jahre hinzieht (zB. durch irrtümlich fehlerhafte Einstufung vor 10 Jahren), dann dauert sie aktuell noch an und es tritt dann die kuriose Situation ein, dass der gesamte Zeitraum theoretisch noch LSD-BG-relevant wäre. Nur wird dann die GPLB hier nichts mehr aufgreifen, soweit ein Zeitraum über den Prüfzeitraum hinausgeht, allerdings für den Prüfzeitraum selber könnte es durchaus teuer werden (also freiwillig nachzahlen, um eine Anzeige und Geldstrafe zu vermeiden oder aber die Anzeige samt Strafe in Kauf nehmen, weil das billiger kommt als die Nachzahlung; dabei sollte man aber auch ins Kalkül ziehen, dass so eine rechtskräftige LSD-BG-Geschichte weitreichendere Folgen haben kann (zB bei öffentlichen Auftragsvergaben, HFU-Gesamtliste) etc. Da muss man sich dann strategisch ansehen, was man konkret als beste Lösung ins Auge fasst. Eine KV-Verfallsfrist bindet die Behörden bei der GPLB betreffend LSD-BG nicht. Das ist bereits ausjudiziert.

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RE: Verfall/Verjährung im Zusammenhang mit LSD-BG - Ilke - 08.08.2025

Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort!