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KV Gastro Sonderzahlung - wito75 - 01.09.2025 Liebe Kollegen, im KV-Gastro steht betreffend Sonderzahlungen: Arbeiter/innen, deren Arbeitsverhältnisse ab 1. 11. 2024 beginnen, haben nach Ablauf des Probemonats pro Kalenderjahr Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Wie ist das genau zu verstehen, wenn jemend genau einen Monat gearbeitet hat (z.B. ein Ferialarbeiter von 1. bis 31. August). Hat dieser einen aliquoten Anspruch auf die Sonderzahlungen oder erst ab dem zweiten Monat? Vielen Dank!! RE: KV Gastro Sonderzahlung - Wilhelm Kurzböck - 01.09.2025 Im geschilderten Beispiel ist die Erfüllung der Wartezeit bereits gegeben. Abgesehen davon würde sich (theoretisch) die Frage nach der Zulässigkeit einer Probezeit über den gesamten Zeitraum der befristet vereinbarten Beschäftigung stellen, sodass wohl auch aus diesem Blickwinkel betrachtet, dasselbe Ergebnis herausschauen wird. RE: KV Gastro Sonderzahlung - wito75 - 01.09.2025 Vielen Dank Herr Kurzböck für die rasche Antwort. Also verstehe ich das richtig, dass in diesem Fall auch für den ersten Monat eine aliquote Sonderzahlung zu bezahlen ist. RE: KV Gastro Sonderzahlung - Wilhelm Kurzböck - 02.09.2025 Im geschilderten Fall gebühren die anteiligen Sonderzahlungen, also ja. |