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Nachtarbeitszulage - Eva Maria - 12.12.2019 Habe einen Landarbeiter KV, der besagt von 19 bis 5 Uhr ist Nachtarbeit. (Arbeitszeit ist von 2 Uhr morgens bis 10 Uhr vormittags). Die "steuerliche Nachtarbeit" ist zwischen 19 und 7 Uhr. Muss ich nun den Nachtzuschlag bis 5 Uhr oder bis 7 Uhr rechnen? Ich bin mir überhaupt nicht sicher, aber ich würde den Nachtzuschlag von 2 bis 7 Uhr (also für 5 Stunden) rechnen und könnte dann die erhöhten steuerfreien 540,-- anwenden. Danke für alle Antworten RE: Nachtarbeitszulage - Wilhelm Kurzböck - 13.12.2019 Ob ein Nachtarbeitszuschlag zu bezahlen ist oder nicht, kann leider nur anhand des konkreten Kollektivvertragstextes geklärt werden. Dazu kann ich also im gegenwärtigen Informationsstadium nicht viel sagen. Sollte aber der Kollektivvertrag tatsächlich den Zuschlag für die Zeit von 19 bis 5 Uhr festlegen, dann ist er auch nur bis 5 Uhr zu bezahlen. Dass die steuerliche Nacht bis 7 Uhr dauert, bedeutet, dass der Zuschlag, der nur bis 5 Uhr zu bezahlen ist, steuerfrei ist, sofern bis 7 Uhr mindestens an drei Stunden gearbeitet wird. Wenn der Arbeitsbeginn 2 Uhr, dann ist der Zuschlag bis 5 Uhr jedenfalls steuerfrei. Wäre der Arbeitsbeginn 4 Uhr früh, dann wäre der Zuschlag, der bis 5 Uhr (also dann für eine Stunde) zu gewähren wäre, auch steuerfrei, wenn bis mindestens 7 Uhr durchgehend gearbeitet wird (auch dann ist die Blockzeit erfüllt, Blockzeit hier: bis 7 Uhr mindestens drei Stunden an Arbeitszeit). Es müssen nämlich nicht 3 Stunden vorliegen, an denen der Zuschlag gebührt, sondern nur drei Stunden, an denen (bis 7 Uhr) gearbeitet wird. Wenn dann innerhalb dieser drei Stunden nur für eine Stunde der Zuschlag gebührt, dann ist dieser Zuschlag für diese eine Stunde steuerfrei. RE: Nachtarbeitszulage - Eva Maria - 13.12.2019 Danke vielmals. Jetzt kenne ich mich aus. |