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Ruhepause bei Lenkern auch ohne relevante Infrastruktur wie Toiletten? - Druckversion

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Ruhepause bei Lenkern auch ohne relevante Infrastruktur wie Toiletten? - Wilhelm Kurzböck - 26.11.2025

Sachverhalt:

Eine Linienbuslenkerin, auf deren Dienstverhältnis der Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben anzuwenden war, klagte auf Umdeutung eines Zeitraumes, der als unbezahlte Ruhepause gewertet wurde auf entgeltspflichtige Arbeitszeit.

Am 26. 8. 2023 umfasste ihre Einsatzzeit (§ 16 Abs 1 AZG) auch fahrplanbedingte „Pausen“ von insgesamt fünf Stunden und 18 Minuten.

Die Arbeitgeberin zahlte ihr davon drei Stunden und 48 Minuten aus.

Die restlichen eineinhalb Stunden wertete sie als unbezahlte Ruhepause iSv Abschnitt III Z 2 lit e KollV, wogegen sich die Arbeitnehmerin primär deshalb wandte, weil sie den Großteil ihrer Pausen an einem Ort verbringen musste, an dem es keine Infrastruktur gab, um einfachste Lebensbedürfnisse zu befriedigen (es gab keine Toilette).

So entschied der OGH:

Darüber berichte ich in der letzten Ausgabe des Jahres (Nr. 21-22/2025, erscheint zu Beginn der KW 52/2025). Sie können den Artikel gerne schon jetzt über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs lesen, für den Sie das WIKU Premium-Passwort benötigen:

https://www.wikutraining.at/blog/1066