AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung (/showthread.php?tid=969) |
AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung - Robert - 11.01.2020 Hallo, wenn ein Arbeiter im AKÜ-KV Zeitausgleich nimmt sieht meine LV beispielsweise wie folgt aus: Stundenlohn: 140 Std. * 14,18 Zeitausgleich: 28,80 Std. * 14,18 ÜSTD-Grundlohn: 1,5 Std. * 14,18 ÜSTD-Zu. 50 % 68/2 1,5 Std. * 7,09 SFN Zuschlag 28 Std. * 14,18 Nachtzulage fr 48 Std. * 3,11 2. Schichtzulage pf 57 Std. * 1,56 FT-Entgelt 8 Std. * 14,18 FT-Schnitt 8 Std. * 3,40 Frage: a) hat der Zeitausgleich etwas im Schnitt (FT-Schnitt 8 Std., bzw. Krank oder Urlaub) verloren (sprich erhöht die LOA Zeitausgleich den Durchschnitt für Lohnausfall)? b) hat der Zeitausgleich etwas im Schnitt für die Sonderzahlungsberechnung verloren (sprich hier sagt der KV "... Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate). Ich vermute mal bei beiden ist die Antwort: Nein. Kann mir das jemand verlässlich bestätigen? VIELEN DANK, LG Robert RE: AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung - Wilhelm Kurzböck - 13.01.2020 zu Frage 1: ja. Lohnausfallsprinzip definiert der Kollektivvertrag über den Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate. zu Frage 2: ebenfalls ja. RE: AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung - Robert - 16.01.2020 Hallo Herr Kurzböck, danke für die Auskunft. Ja und Ja heißt jetzt in den 3. bzw. 6. Monatsschnitt reinrechnen? Oder ja und ja heißt auf meine Frage ob Nein (also nicht reinrechnen) korrekt ist. Sorry, dumm formuliert. Ergänzend folgendes: Der Zeitausgleich wird am Lohnzettel angedruckt und vom Std.-Lohn abgezogen (so wie bei einem Krankenstand). Dann würde ich doch doppelt zahlen, wenn ich den Schnitt aus dem ZA in das Lohnausfallsprinzip reinrechne. D.h. wäre er nicht auf ZA gegangen hätte ich ja 7,7 Std. Stundenlohn gehabt (und somit auch keinen Schnitt). Danke für Ihre nochmalige Antwort. LG Robert RE: AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung - Wilhelm Kurzböck - 16.01.2020 zu Frage 1: Artikel XVI Z 1 des KV zur Berechnung des Urlaubsentgelts lautet: In die Berechnung des Urlaubsentgeltes sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Urlaubsantritt in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen. Das bedeutet, dass dann, wenn die Grundvoraussetzung erfüllt ist (nämlich, dass in den letzten 13 Wochen an mindestens 7 Wochen Überstunden geleistet oder fortgezahlt wurden), dann ein Durchschnitt dieser (aber auch der anderen Entgelte) aus den letzten 3 Monaten zu berechnen ist. Somit passiert es, dass der Schnitt aus dem ZA (in dem ja keine Überstundenentgelte enthalten sind ==> siehe Verdienstbegriff in Abschnitt X des KV), ev. den Schnitt für Urlaubsentgelt (aber auch analog Kranken- und Feiertagsentgelt) dämpfen können. Der Kollektivvertrag ordnet es ja so an und hat insoweit auch bei der Interpretation der Frage, wie berechnet man ein Lohnausfallsprinzip Vorrang. zu Frage 2: Bei den Sonderzahlungen wird auf einen Durchschnitt der Entgelte der letzten 6 Monate abgestellt, nicht mehr und nicht weniger. Die Ergänzung kann ich leider nicht ganz nachvollziehen (vor allem den Hinweis, dass man einen ZA vom Stundenlohn abzieht), aber ev. hat sie sich ja mit der vorliegenden Erklärung erledigt. Es ist übrigens keinesfalls ungewöhnlich, dass fortbezahlte Überstunden auch im nächsten Schnitt landen. Nur ist der "Schnitt" vom Lohnausfallsprinzip (Urlaub, Krankenstand bzw. Feiertag) ein anderer als jener beim ZA (dort gilt ja der Verdienstbegriff ohne Überstundenentgelte). Ansonsten wäre es ratsam, bei komplexeren Sachverhalten, den Weg einer Beratung oder eines Coachings bei einer Beratungsstelle Ihres Vertrauens zu wählen, damit man die Standpunkte und die Sachverhaltsdetails dort entsprechend austauschen kann. RE: AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung - Robert - 23.01.2020 Hallo Herr Kurzböck, danke für Ihre Antwort. Mit meiner Ergänzung meinte ich folgendes: Beispiel Jänner 2020 (Arbeiter 38,5h / Woche bzw. 7,7h / Tag): 23 AT inkl. 2 FT Abrechnung normalerweise: 177,10 Std. Std.-Lohn 15,40 Std. FT-Entgelt Geht er jetzt z.B. am 2.1. in Zeitausgleich (aus den Vormonaten angesparte Überstunden; Überstd.-Grundlohn, der ÜSTD-Zuschlag wurde damals schon ausbezahlt so wie es der KV anordnet) dann ändert sich meine Abrechnung wie folgt: 169,40 Std. Std.-Lohn 15,40 Std. FT-Entgelt 7,70 Std. ZA (und natürlich Abbuchung vom ZA-Konto) Ich hoffe damit ist es verständlich, und eben für diese Lohnart ZA landet die Summe nicht in einem Folgemonat im Schnitt (wäre es z.B. eine Zulage würde ich sehr wohl für U/FT/K den Betrag in den Schnitt in Folgemonaten einfliessen lassen). LG Robert RE: AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.01.2020 Wenn Sie mit "Schnitt" einen Fall des Lohnausfallsprinzips (Krankenstand, Urlaub, Feiertag) meinen, so landet das, was über die Lohnart Zeitausgleich vergütet wird sehr wohl in diesem 3-Monats-Schnitt, da dieser vom Kollektivvertrag ja ziemlich rigide (also alternativlos) angeordnet wird. Was aber passieren kann, ist, dass dann, wenn an mehr als 7 Wochen dadurch Überstunden weder fortbezahlt noch geleistet werden, die Überstunden komplett aus dem Lohnausfallsschnitt herausfallen. Art. XVI Z 1 lautet: In die Berechnung des Urlaubsentgeltes sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Urlaubsantritt in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen. |