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Erhöhtes Feiertagsarbeitsentgelt gemäß Kollektivvertrag (Papierindustrie)- BMF ändert (erneut) seine Rechtsansicht - Druckversion

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Erhöhtes Feiertagsarbeitsentgelt gemäß Kollektivvertrag (Papierindustrie)- BMF ändert (erneut) seine Rechtsansicht - Wilhelm Kurzböck - 27.01.2026

Anfrage an das BMF:
 
Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Zuschläge für Feiertagsarbeit monatlich steuerfrei.
 
In der (früheren) Anfragebeantwortung wird darauf hingewiesen, dass, wenn neben dem Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit gewährt wird, dieser gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt werden kann, es sei denn, dass dafür Zeitausgleich vereinbart wird.
 
Im Kollektivvertrag für Arbeiter der Papierindustrie wird ausdrücklich ein Zuschlag in Punkt 52 von 100 % bzw. in Punkt 53 von 300 % für die Feiertagsarbeit normiert.
 
Feiertagsarbeit 52 Feiertagsarbeit wird, auch wenn es sich um Überstundenarbeit handelt, neben der Bezahlung des gesetzlichen Feiertagsentgelts mit einem Zuschlag von 100 % auf die Grundvergütung entlohnt.
 
53 Wird an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet, gebührt den betreffenden Arbeitern(innen) ein Gesamtverdienst von 300 % der Grundvergütung auch in jenen Fällen, in denen es sich nicht um Überstunden handelt.
 
https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-papierindustrie-arbeiter-2022#heading_5
 
Wir ersuchen um Bestätigung, dass dieser Zuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei ist, es sei denn, es wird dafür Zeitausgleich vereinbart.
 
 
Die nunmehrige Antwort des BMF:
 
Diese finden Sie in der Ausgabe Nr. 2/2026 der WIKU Personal aktuell. Sie können sie aber schon sehr gerne ab jetzt lesen und zwar über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs, für den Sie Ihr WIKU Premium-Passwort benötigen:
 
https://www.wikutraining.at/blog/1240