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Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz wegen nicht gehaltener Ruhepausen - Schwerarbeitsmonat: ja oder nein? - Wilhelm Kurzböck - 28.01.2026 Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erfüllte die Kriterien für das Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten nur, weil er die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nachweislich nicht eingehalten hatte Es mussten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Arbeitsstunden geleistet werden. Die tatsächliche Arbeitszeit lag zwischen 20 Uhr und 4 Uhr früh. Somit war die Zeit zwischen 22 Uhr und 4 Uhr knapp nicht ausreichend, wenn man die Notwendigkeit einer 30minütigen Ruhepause, die in dieser Zeit genommen hätte werden müssen, in Abzug bringt Fraglich war, ob ein Verstoß gegen das AZG gegen das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats spricht. So entschied der OGH: Erfahren Sie mehr zu diesem Fall in der Ausgabe Nr. 3/2026 (erscheint Ende der KW 8/2026) oder schon jetzt über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag im WIKU Premium-Blog, für den Sie das WIKU Premium-Passwort für 2026 benötigen: https://www.wikutraining.at/blog/1243 Informationen zum WIKU Premium-Passwort finden Sie hier: https://www.wikutraining.at/wiku-personal-aktuell-digitales-fachmagazin/abo-premium |