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9. Covid-19-Gesetz: Covid-19-Risikogruppen und Sportleraufwandsentschädigungen im..
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1. Covid-19-Risikogruppen:

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Definition der allgemeinen Risikogruppe (Dienstnehmer/innen und Lehrlinge ==> "betroffene Person"), die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen.

Gesetzlich wird vorgesehen, dass die Verordnung rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten darf.

Die Verordnung soll als Basis auf den Empfehlungen einer gemeinsamen Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, aufbauen.

Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes
und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an.

Festgehalten wird, dass die Informationsschreiben vom Dachverband der Sozialversicherungsträger und nicht vom jeweiligen Krankenversicherungsträger ausgesandt werden sollen.

Das konkrete Informationsschreiben an eine betroffene Person hat im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe bloß deklarativen Charakter. Der behandelnde Arzt kann auch ohne ein solch vorangegangenes Informationsschreiben aufgrund der Empfehlungen der Expertengruppe zur Definition der COVID-19-Risikogruppe ein ärztliches Attest ausstellen.

Der Arzt hat die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest' ohne Angabe i von Diagnosen über die
Zugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).

Dem Dienstgeber sind neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben bzw. an welche Stelle diese abgeführt
werden.

Der Anspruch besteht auch unabhängig davon, ob diese Steuern, Abgaben oder Beiträge im konkreten Zeitraum tatsächlich entrichtet wurden oder aufgrund von Stundungen später zu entrichten sind.

Der Dienstgeber hat dazu dem Antrag an den Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise beizulegen.

Für Landarbeiter ist anstelle des Krankenversicherungsträgers das Land für den Ersatz an die Dienstgeber zuständig.

Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Dazu zählen auch der Dachverband bzw. die Sozialversicherungsträger oder Kammern.

Überdies soll die ursprünglich vorgesehene Ausnahme von der Freistellung für Beschäftigte im Bereich der kritischen lnfrastruktur entfallen.

2. Aufwandsentschädigungen für Sportler/innen, Schiedsrichter/innen etc.:
In Angleichung an die steuerrechtlichen Pendant-Regelungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988) sollen auch aus sv-rechtlicher Sicht die Aufwandsentschädigungen für jene Einsatztage sv-frei (wie steuerfrei) bleiben, die aufgrund der Covid-19-Krise nicht stattfinden konnten.

Zu den Materialien geht es hier:


https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
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