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Aufteilung von Pflichtbeiträgen, die an eine ausländische Pensionskasse geleistet wer
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[b]Aufteilung von Pflichtbeiträgen, die an eine ausländische Pensionskasse geleistet werden, auf laufende und sonstige Bezüge[/b]
 
[b]BFG RV/1100103/2018 vom 22. August 2019[/b]
[b]§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 1988[/b]
[b]§ 67 Abs. 12 EStG 1988[/b]
 
[b]Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:[/b]
1.    Zahlte eine in Vorarlberg ansässige Grenzgängerin (beschäftigt in der Schweiz) durch monatlich gleichbleibenden Lohnabzug Beiträge in eine Schweizer Pensionskasse und wurde dieser Betrag ursprünglich vom „voraussichtlichen Jahresbrutto“ bemessen, so sind diese Beiträge [b]steuerlich anteilig[/b] auf die [b]laufenden sowie die sonstigen Bezüge[/b] (die Arbeitnehmerin erhielt ein 13. und ein 14. Monatsgehalt) [b]aufzuteilen.[/b]
2.    Das bedeutet, dass jener Beitrag, der auf die sonstigen Bezüge entfällt, vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen ist.
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