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Frage zum steuerlichen Evidenzkonto/Crowd-Funding
#1
In der Kanzlei betreuen wir eine GmbH, die sich auch über Crowd-Funding finanziert hat.

Diese Crowdfunding-Einzahlungen sind als Nachrangdarlehen unter Eigenkapital ausgewiesen.

Muss dieser Betrag im steuerlichen Evidenzkonto gem. § 4 Abs.12 EStG. auch aufscheinen?

Als disponible Kapitalrücklage - Außenfinanzierung?

Danke für Ihren Tipp.
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#2
Sofern das Nachrangdarlehen als Eigenkapital zu qualifizieren ist, und die Crowdfunding-Geber keine Gesellschafter sind, halte ich einen Ausweis als disponible Kapitalrücklage für richtig.

Der OGH (4Ob110/17f) hat solche Nachrangdarlehen jedoch als Fremdkapital beurteilt. Das müsste man sich vorab anhand der vertraglichen Ausgestaltung ansehen.

Viele Grüße
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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