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Änderungskündigung
#1
Liebes Forum!

Ich hätte eine Frage zur Änderungskündigung

Ein DN hat 2 Monate Kündigungsfrist zum 15. und Monatsletzten.
Ich gebe ihm die Änderungskündigung diese Woche (Ende der Kündigungsfrist ist der 31.3.2020.
Für den Fall, dass er der Gehaltsreduktion zustimmt, wird die Kündigung hinfällig.
Darf ich die Änderungen beim Gehalt dann auch erst ab 1.4.2020 durchführen oder könnte man diese bereits ab z. Bsp. 1. Februar vereinbaren?

2. Möglichkeit:
Dürfte ich ihm - jetzt unabhängig von der Änderungskündigung - eine Vereinbarung zur Gehaltsreduktion ab 1.2.2020 vorlegen und falls er diese nicht unterschreibt, die Kündigung aussprechen?

Wo ist dann der Unterschied, falls ich im ersten Fall die Änderungen erst nach Ende der Kündigungsfrist anwenden darf und im 2. Fall hätte ich die Möglichkeit einer früheren Reduktion (ab 1.2.2020)?

Vielen Dank für eure Hilfe

lg
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#2
zu Frage 1:

Das kann man von außen ohne detaillierte Kenntnis dessen, was man als Änderung eigentlich herbeiführen möchte.

"Änderungskündigung" im engeren Sinne bedeutet ja Folgendes: man gibt dem Arbeitnehmer eine konkrete Vertragsänderung mit, die ab einem Stichtag "X" eintreten soll. Wenn er dieses Angebot nicht bis zum Tag "Y" akzeptiert, so wird die Kündigung ausgesprochen.

Anhand dieser Schilderung sehen Sie schon, dass nur der Dienstgeber selber konkret weiß, ab wann die Änderung dann eintreten soll bzw. kann. Da gibt es kein "automatisch" von außen.

zu Frage 2:

Der Unterschied ist Folgender: das eine nennt man Änderungsvereinbarung. Da entschließt sich der Arbeitnehmer schneller, der Änderung zuzustimmen. Das andere nennt man Änderungskündigung. Da wird die Kündigung zur Option für den Fall, dass der Arbeitnehmer der vorgeschlagenen Änderung nicht zustimmt. In diesem Fall könnte es sein, dass man nicht glaubt, dass eine Änderungsvereinbarung Sinn macht, deshalb fährt man schwerere Geschütze auf.
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#3
Hallo Hr. Kurzböck!

Ich hätte das so verstanden, dass ich bei einer Änderungskündigung die Kündigung "ausspreche".
Aber falls der DN sich mit den vorgelegten Änderungen einverstanden erklärt, ziehe ich die Kündigung zurück.

Leider sehen wir uns gezwungen, das mit Ihnen eingegangene Dienstverhältnis 
- unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten - [size=2]per 31. März 2020
aufzulösen.
[/size]

Diese Kündigung wird jedoch unwirksam, wenn Sie sich ab ............……..mit folgender Änderung Ihres Dienstvertrages einverstanden erklären:
z. Bsp. Reduktion des Gehaltes …….

Das ab...… Datum wäre mir wichtig.
Kann das bereits der 1.2. sein oder darf es erst nach dem 31.3. liegen, also der 1.4.2020 sein?

Vielen Dank!

lg
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#4
Ich glaube Ihnen aufs Wort, dass Ihnen das "Ab-Datum" wichtig ist.

Aber beim besten Willen kann ich Ihnen das leider nicht sagen, wenn ich die Details des Falles nicht kenne.

Sie könnten aber natürlich als Grundbedingung vereinbaren, dass das Entgelt ab 1.2. nur noch € ……. betragen soll. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden und teilt er bis …………. sein Einverständnis nicht mit, dann gilt ab diesem Tag die Kündigung als ausgesprochen. Dann würde die Kündigungsfrist laufen, innerhalb welcher keine Reduktion stattfinden darf.

Also grundsätzlich kann Ihr Vorhaben schon klappen: es kommt halt dann auf die Detailausführung an.

Wenn Sie zuerst kündigen und dann die Kündigung zurücknehmen, weil der Arbeitnehmer mit einer Kürzung einverstanden ist, dann muss aber auch deutlich hervorgehen, dass diese Kürzung schon mit 1.2. eintreten soll.
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#5
Vielen Dank Hr. Kurzböck!
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