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Arbeitskräfteüberlassung/Bauleistung
#1
Vorübergehende Überlassung
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz findet weiters keine Anwendung wenn
  • die Überlassung nicht länger als 6 Monate pro Kalenderjahr dauert (Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte sind zusammenzuzählen),

  • der Beschäftiger die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausübt und

  • der Charakter des Überlasserbetriebes gewahrt bleibt.

Das habe ich auf der WKO-Seite gefunden. Wenn ich das richtig verstanden habe, so werden die 6 Monate auf das Unternehmen gerechnet und ich kann nicht einzelne Arbeitnehmer je 6 Monate verleihen.

Ich habe jetzt den Fall, dass ein Unternehmen einem anderen Unternehmen (nicht die gleiche Erwerbstätigkeit, aber wahrscheinlich den gleichen KV) eine Arbeitskraft überlässt.

Das überlassende Unternehmen weist auf der Rechnung 20 % USt aus. Ist das korrekt? Ich wäre eigentlich der Meinung, dass diese Überlassung eine Bauleistung ist.

Bitte um eure Meinungen.

Mit freundlichen Grüßen
Walpurga Wendl
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Arbeitskräfteüberlassung/Bauleistung - von Walpurga Wendl - 13.03.2020, 18:23

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