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Überzahlung über Nettoersatzrate ist kurzarbeitsbeihilfenunschädlich
#1
Während eine Entlohnung der kurzarbeitenden Beschäftigten, die niedriger ist als das Mindest-Nettoentgelt, das sich unter Anwendung der Nettoersatzrate ermitteln lässt, zu einer Beihilfenrückforderung führt, ist eine „Überzahlung“ durch den/die DienstgeberIn möglich. 

Ein/e DienstgeberIn muss seinen/ihren kurzarbeitenden Beschäftigten also ein Mindest-Nettoentgelt in der entsprechenden Höhe bezahlen, ist umgekehrt aber frei, auch (deutlich) mehr zu bezahlen.

Anmerkung: wenn also ein/e Dienstgeber/in trotz Kurzarbeit das volle Entgelt weitergewährt, erhält er bzw. sie dennoch jene Kurzarbeitsbeihilfe, die auch sonst zugestanden wäre, bei reiner Erfüllung der Nettoersatzrate.
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Überzahlung über Nettoersatzrate ist kurzarbeitsbeihilfenunschädlich - von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 15:18

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