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Nur EIN Durchführungsbericht je Kurzarbeitsperiode - im Falle der Verlängerung ist ge
#3
Ein kleines Detail dazu:

Die Arbeitsstunden (die geleisteten Stunden) müssen nicht mindestens 10 % betragen, aber die relevanten Ausfallstunden dürfen maximal 90 % betragen.

Ich habe dazu in der Ausgabe Nr. 10/2020 meines LV-Magazines WIKU-Personal aktuell im "Kurzarbeits-ABC" ein Berechnungsschema des AMS wiedergegeben, wie das ermittelt wird.

Neu ist mit Sicherheit die Info, dass im Falle einer Kurzarbeitsverlängerung beide Zeiträume (Erstgewährung und Verlängerung) gemeinsam betrachtet werden.

Möglicherweise kommt man aufgrund des Berechnungsschemas doch nicht auf über 90 % Ausfallstunden.

Falls doch, so lässt sich das AMS derzeit nicht in die Karten blicken, wie es im Einzelfall Derartiges sanktioniert, nämlich, ob man nur die Beihilfe für den einzelnen Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin rückfordert oder doch die gesamte Beihilfe (von Letzterem gehe ich aber überhaupt nicht aus).
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RE: Nur EIN Durchführungsbericht je Kurzarbeitsperiode - im Falle der Verlängerung ist ge - von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 30.06.2020, 16:19

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