18.11.2020, 17:29
Sehr geehrter Herr Harler,
hier finden Sie Hinweise zur Abgrenzung zwischen laufenden Betriebsausgaben und nachträglichen Anschaffungskosten bei Software-Updates: RV/0480-I/10
Steuerrechtlich wird es weitgehend unproblematisch sein, wenn Betriebsausgaben (AfA) durch die Aktivierung später anfallen. Es könnten sich aber (im Haftungsfall) bilanzrechtliche Fragen hinsichtlich des Vermögensausweises stellen.
Viele Grüße
hier finden Sie Hinweise zur Abgrenzung zwischen laufenden Betriebsausgaben und nachträglichen Anschaffungskosten bei Software-Updates: RV/0480-I/10
Steuerrechtlich wird es weitgehend unproblematisch sein, wenn Betriebsausgaben (AfA) durch die Aktivierung später anfallen. Es könnten sich aber (im Haftungsfall) bilanzrechtliche Fragen hinsichtlich des Vermögensausweises stellen.
Viele Grüße
Buchsachverständiger
Steuerrechtliche Spezialberatung, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Haftungs-, Unterhalts-, Verdienstentgangs-, Sanierungsgutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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