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Das "Brutto vor Kurzarbeit" für die Phase 4 der Kurzarbeit
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Das "Brutto vor Kurzarbeit" für die Phase 4 der Kurzarbeit

Zuletzt tauchte einige Male die Frage auf, welches "Brutto vor Kurzarbeit" nun aus Anlass der Beantragung der Phase 4 herangezogen werden sollte.

Die mit dem BMA abgestimmte Antwort lautet: es ist jenes "Brutto", welches auch tatsächlich VOR dem jeweiligen Kurzarbeitsbeginn gelegen ist. Wenn also zB. ein Arbeitnehmer schon im März 2020 in die Phase 1 der Kurzarbeit eingetaucht ist, dann ist das Bruttoentgelt aus Februar (im Falle schwankender Bezugsteile von Dezember 2019 bis Februar 2020) maßgeblich oder - besser gesagt - BLEIBT maßgeblich.

Sollten in der  Zwischenzeit Erhöhungen (KV-Erhöhungen, Vorrückungen etc.) stattgefunden haben, so bleiben diese beim "Erstantrag" der Phase 4 (also in Bezug auf die Beihilfe) außer Betracht.

Bei der monatlichen Beihilfenabrechnung wiederum dürfen diese Erhöhungen berücksichtigt werden, aber maximal mit 5 % nach oben begrenzt (gerechnet von diesem "Brutto vor Kurzarbeit").

Dass das "Brutto vor Kurzarbeit" für den Bereich der Personalverrechnung von jenem "Brutto vor Kurzarbeit" abweichen kann, welches für die AMS-Beihilfe maßgeblich ist, ist seit der Phase 3 möglich (ab Phase 2 war dies theoretisch schon möglich in Verbindung mit Lehrlingen, die auslernten oder das Lehrjahr wechselten).
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Das "Brutto vor Kurzarbeit" für die Phase 4 der Kurzarbeit - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.04.2021, 14:49

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