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Betreuung eines covid-positiven Kindes
#2
Für die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne gibt es die Möglichkeit, das Entgelt inklusive anteiliger Sonderzahlungen und bestimmter LNK von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzufordern.

Ansonsten (darüber hinaus) bewegen wir uns in den sonstigen bezahlten Dienstverhinderungen aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB) bzw. die Pflegefreistellung nach dem Urlaubsgesetz.
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RE: Betreuung eines covid-positiven Kindes - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.08.2021, 13:49

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