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Frist monatliche Eingabe der KUA Beihilfe
#2
Falls Sie mit "Eingabe der KUA-Beihilfe" die "Abrechnung der KUA-Beihilfe" meinen sollten:

Sie haben insgesamt 

1. bis zum 28. des Folgemonats Zeit, um diese Abrechnung einzugeben bzw.

2. haben sogar darüberhinaus noch mindestens 3 Monate Zeit, um abrechnen zu dürfen (also das Versäumen des 28. macht so gesehen in Bezug auf einen Terminverlust gar nichts aus, es dauert halt dann die Abwicklung der Beihilfe einfach länger) bzw.

3. wenn sie auch diese 3 Monate nicht "schaffen" sollten, so erhalten Sie eine Mahnung vom AMS, in der dann noch einmal eine Nachfrist und eine Belehrung über die Rechtsfolgen steht.

Wenn das alles nicht eingehalten wurde (was dann auch in der Rechtsbelehrung in der Mahnung steht), dann gibt es in Bezug auf den Kalendermonat, den Sie abrechnen hätten sollen, keine Beihilfe.

Das alles steht im Punkt 7.1.5.2 der Bundesrichtlinie zur Covid-19-Kurzarbeit (letzter und noch nicht veröffentlichter Stand; allerdings galten diese Punkte schon von Anbeginn weg).
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RE: Frist monatliche Eingabe der KUA Beihilfe - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.12.2021, 13:26

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