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Einjährige Suspendierungszeit zur Durchführung von Erhebungen – Entlassung verfristet
#1
Kam es Ende Juli 2016 zu einer Dienstfreistellung eines Angestellten wegen des Verdachts einer Datenmanipulation und trat der Dienstgeber erst wieder Anfang Mai 2017 mit dem Angestellten in Kontakt, nachdem dieser Prämienansprüche geltend gemacht hatte und wurde dann in weiterer Folge Anfang Juli 2017 die fristlose Entlassung ausgesprochen, so kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber während der Dauer der Dienstfreistellung des Angestellten für lange Zeit untätig blieb.

Selbst nach der Kontaktaufnahme Anfang Mai 2017 und den „letzten entscheiden-den Erhebungen Ende Mai 2017“ dauerte es bis Anfang Juli 2017, bis die Entlassung ausgesprochen wurde.

Daher ist die ausgesprochene Entlassung als „verfristet“ zu werten, was ebenfalls dazu führt, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgte. Dies wiederum führte im vor-liegenden Fall zur Sozialwidrigkeit der Entlassung (der Angestellte war zum Zeit-punkt der fristlosen Entlassung 56 Jahre alt und machte auch im Verfahren die Sozialwidrigkeit der Entlassung geltend) und somit „rückwirkend“ zum Vorliegen eines aufrechten Dienstverhältnisses.
Eine ausführliche Darstellung dieser brandaktuellen OGH-Entscheidung finden Sie in WPA 14/2019.
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Einjährige Suspendierungszeit zur Durchführung von Erhebungen – Entlassung verfristet - von Wilhelm Kurzböck - 14.08.2019, 09:37

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