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Durchrechnung Teilzeit lt §19d Abs 3b AZG
#2
Die Vereinbarung ist mit Sicherheit die sauberere Lösung.

Allerdings reicht es aus, wenn dies dem Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin entsprechend mitgeteilt wird, also zur Kenntnis gebracht wird.

Kritisch könnte es dann werden, wenn man zunächst immer mit Zuschlag ausbezahlt hat und dann auf Zeitausgleich umsteigen möchte. Hier bedarf es meiner Ansicht nach sehr wohl zur Änderung der Vorgangsweise eine entsprechende Vereinbarung.

Wird allerdings die Praxis vom Eintritt weg im geschilderten Sinne gewählt und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht, dann ist insoweit dem Arbeitgeber das Heft in die Hand gegeben.
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RE: Durchrechnung Teilzeit lt §19d Abs 3b AZG - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.02.2023, 19:36

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