Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
unberechtigter vorzeitiger Austritt
#2
Der Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Güterbeförderungsgewerbe sieht einen vom Kalenderjahr abweichenden Sonderzahlungszeitraum vor.

Der Urlaubszuschuss wird demnach immer am 1. Juni eines Jahres fällig und für die Zeit ermittelt, die entweder seit dem Eintritt binnen der letzten 12 Monate oder insgesamt betreffend die letzten 12 Monates (d. h. die letzten 12 Monate) verstrichen ist.

Für Sie bedeutet dies, dass die Zeit von 1.4. bis 1.6. abgeschlossen ist und er für diesen Zeitraum jedenfalls den Urlaubszuschuss anteilsmäßig bekommen muss bzw. den darauf entfallenden Anteil sich behalten darf.

Den darüber hinausgehenden Anteil dürfen Sie rückverrechnen (also die Zeit von 2.6. bis vermutlich 31.12.2019).

Noch ein praktischer Hinweis zur Urlaubsersatzleistung. Nach dem Urlaubsgesetz verfällt zwar der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den nicht konsumierten (anteiligen) Urlaub des Austrittsjahres (also des aktuellen Urlaubsjahres). Es läuft aber ein Musterverfahren zur Feststellung, inwieweit diese Regelung (nämlich der "Verfall von Urlaubsersatzleistung" = "Verfall von Urlaubsansprüchen") dem Europarecht widerspricht. Mit einem höchstgerichtlichen Ergebnis wird Mitte des Jahres 2020 gerechnet, wenn nicht der OGH den EuGH bemüht, denn dann dauert es sicherlich länger.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: unberechtigter vorzeitiger Austritt - von Wilhelm Kurzböck - 09.10.2019, 06:51

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste