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IESG-Sicherung einer kollektivvertraglichen Todfallsabfertigung
#1
OGH 8 ObS 10/19g vom 24. September 2019
§ 1 Abs. 4a IESG
Art. XVI Z 1 Kollektivvertrag für Arbeiter/innen des Güterbeförderungsgewerbe

So entschied der OGH:

1. Art. XVI Z 1 des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Güterbeförderungsgewerbe regelt, dass die gesetzlichen Erb/innen Anspruch auf Bezahlung der vollen Abfertigung im Todesfall haben und zwar unabhängig davon, ob eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zum Zeitpunkt des Arbeitnehmertodes bestand oder nicht.

2. Machte eine Erbin, die gegenüber dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht unterhaltsberechtigt war, diese Abfertigung gegenüber dem IE-Fonds geltend, so war dieser Anspruch nicht nach dem IESG gesichert.


3. § 1 Abs. 4a IESG sichert gesetzliche Abfertigungen. Ansprüche, die sich auf den anzuwendenden Kollektivvertrag begründen, fallen nicht darunter, da Kollektivverträge nicht als „andere gleichartige Rechtsvorschrift“ anzusehen sind.
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IESG-Sicherung einer kollektivvertraglichen Todfallsabfertigung - von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.01.2020, 20:50

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