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Praxisfrage des Tages: Anspruch auf Elternkarenz "vergeigt"
#1
Praxisfrage des Tages: Anspruch auf Elternkarenz "vergeigt" durch zu kurze Karenzteilung?

Frage:

Eine Arbeitnehmerin teilt sich mit ihrem Partner, dem Kindesvater, die Elternkarenz.

Zuerst nimmt sie Karenz bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes. Dieser letzte Tag ihres Karenzteils ist der 8.4.2020.

Anschließend nimmt er seinen Karenz-"Anteil" und zwar für die Dauer von 6 Wochen, also von 9.4. bis 31.5.2020. Kinderbetreuungsgeld beantragt er aber für die Zeit von 9.4. bis zum 8.6.2020 (also exakt für die erforderlichen mindestens 61 Kalendertage). Auf diese Art und Weise kann in den Monaten April und Juni wegen der Rumpfmonatssituation (also weil hier jeweils nicht ganzmonatig Kinderbetreuungsgeld gebührt) unbeschränkt dazuverdient werden, ohne das Kinderbetreuungsgeld zu gefährden.

Sie möchte ihren zweiten Karenzteil mit 9.6.2020 in Anspruch nehmen (das ist dann der vermeintlich dritte Teil).

Lösung:

Sie hat - wenn ihr Arbeitgeber dies sehr streng sieht - keinen Anspruch auf den dritten Karenzteil.

Diese Konstellation einer Karenzteilung erlebe ich sehr oft. Daher stellt sich die Frage, warum diese Konstellation so gefährlich ist.

Lesen Sie mehr dazu hier:


https://www.xing.com/communities/posts/p...1018400120
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