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Zuverdienst Kinderbetreuungsgeld 2015
#1
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Bei folgendem Fall kann man wohl sagen: "Knapp daneben ist auch vorbei" :-(
Eine Klientin bezog bis 3.2.2015 Kinderbetreungsgeld (Zuverdienstgrenze € 16.200,--).
Der ESt-Bescheid weist folgende Werte auf:
Eink. selbst.Arbeit € 735,--
Eink. nicht selbst.Arbeit: € 15.530,--
Werbungskosten, die der AG nicht berücksichtigen konnte: € 418,--
sonst.Werbungskosten ohne Anrechnung Pausch.Betrag € 238,--
Veranlagungsfreibetrag: € 725,--
Gesamtbetrag d. Einkünfte € 14.884,--.
Die BVEB hat nunmehr eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze festgestellt (rund € 200,--) und fordert über € 700,-- nach.
Die (abgegrenzten) Einkünft aus selbst. Arbeit im Jänner ergeben einen Gewinn von € 191,-- (-GFB € 166,--).
-Die im Jänner bezahlten Steuerberatungskosten (€ 192,-- )wurden vom Steuerberater als Sonderausgaben geltend gemacht.
-Am 2.2. wurde eine Rechnung über € 90,-- bezahlt, am 4.2. € 250,-- (keine Einnahmen bis 16.2.)
Meine Fragen dahzu: hat jemand eine Idee, ob es doch noch eine Möglichkeit gibt, die Nachzahlung abzuwenden?
Bzw. Werden die Werbungskosten, die der AG nicht berücksichtigen konnte, nicht bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze berücksichtigt?
Danke für Eure Kommentierungen im Voraus,
LG Barbara
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#2
Da müsste man sich den kompletten Fall ganz im Detail ansehen (da kann jede Zeile interessant sein).

Nur so viel:

Die steuerlichen Einkünfte (bei denen ja auch die Werbungskosten durch Abzug berücksichtigt wurden) werden ja in Bezug auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 30 % erhöht und dann mit der Zuverdienstgrenze verglichen.

Ev. kann man auch die individuelle Zuverdienstgrenze "probieren" (60 % der Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor dem Kinderbetreuungsgeldbezugsjahr).

Im Falle unterjährigen KBG-Bezuges erfolgt dann noch zusätzlich eine Hochrechnung der Einkünfte aus der Zeit des KBG-Bezugszeitraumes aufs Kalenderjahr und dann wird verglichen.

Dann gibt es auch noch eine Einschleifregelung.

Das bitte alles ohne Gewähr, weil einzelfallabhängig.
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