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Wiederaufleben des Kinderbetreuungsgeldanspruches für die Restlaufzeit in Bezug auf d
#1
[b]Wiederaufleben des Kinderbetreuungsgeldanspruches für die Restlaufzeit in Bezug auf das ältere Pflegekind bei rechtskräftig abgelehntem Anspruch für weiteres Pflegekind
[/b]
 
OGH 10 ObS 87/19w vom 13. September 2019
§ 5 Abs. 5 KBGG
 
 
Sachverhalt:
·        Eine Pflegemutter bezog zunächst für ein Pflegekind Kinderbetreuungsgeld und nahm dann ein weiteres Kind in Krisenpflege.
·        Allerdings wurde der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für das weitere Krisenpflegekind rechtskräftig mangels Voraussetzungen abgewiesen.
·        Strittig war, ob der Anspruch für das erste Pflegekind auch dann vorzeitig endete, wenn für das zweite Pflegekind kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestand.
 
So entschied der OGH:
·        Der OGH verneinte die Frage und bejahte das Wiederaufleben des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld für das erste Pflegekind.
·        Nach § 3 Abs. 6 KBGG endet der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn ein weiteres Kind geboren bzw ein jüngeres Kind adoptiert oder in Pflege genommen wird, unabhängig davon, ob für das jüngste Kind tatsächlich Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen wird oder nicht.
·        Allerdings fehlt eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass für das jüngere Kind (von Haus aus) gar kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht (hier: weil nach Ansicht des KV-Trägers kein auf Dauer eingerichteter gemeinsamer Haushalt vorlag).
·        Dies wertete der OGH aufgrund der historischen Entwicklung des § 5 Abs. 5 KBGB in der alten Fassung (aF) – nunmehr § 3 Abs. 6 KBGG – und wegen des Gesetzeszwecks des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (Ausgleich von Betreuungs- und Erziehungskosten sowie Abmilderung der finanziellen Folgen des Verzichts auf ein (Voll)Erwerbseinkommen) als „planwidrige Lücke“, die es nach den Wertungen des § 3 Abs. 6 KBGG inhaltlich zu schließen gilt.
 
Praxisanmerkung:
Streng genommen wäre auch für das zweite Pflegekind ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vorübergehend für die Dauer der Pflege zugestanden (was am späteren Wiederaufleben des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld für das erste Pflegekind nichts geändert, aber zumindest das finanzielle „Loch“ weiter abgemindert hätte).
 
Der Oberste Gerichtshof hat ja in einem anderen Fall bereits entschieden, dass immer dann, wenn die Absicht besteht, ein Kind auf unbestimmte Zeit (solange es erforderlich ist) im Haushalt zu betreuen, so besteht ab dem ersten Tag der Übernahme ein „gemeinsamer Haushalt“. Es erfolgt also keine Betrachtung im Nachhinein, die darüber entscheidet, ob ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt vorlag oder nicht.
 
Im vorliegenden Fall wurde das zweite Pflegekind (ein gerade mal 3 Monate altes Baby) für die Dauer von knapp 5 Wochen in Pflege übernommen.
 
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