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Weitere Fragen Aussetzung zu einer möglichen "Aussetzung"
#1
Im Rahmen meiner WIKU-PV-Akademie erreichte mich über das e-bfi-Moodle und den dort eingerichteten speziellen Fachchat eine Frage, die ich gerne mit Ihnen/Euch hier teilen möchte (natürlich auch die Antwort von mir):


FRAGE:

Genau dieses Thema (Aussetzungsvereinbarung) ist auch heute bei uns im Raum gestanden und würde für viele Klienten das Problem vorübergehend ideal lösen, da die Kurzarbeit bei vielen grade in der Gastronomie keinen Sinn macht bzw. die Kosten immer noch zu hoch sind.
Ist es abgesehen vom Urlaub auch möglich offene Zeitguthaben zu übertragen? Wenn beispielsweise eine Gleitzeit oder Durchrechnung vereinbart ist?
Oder müssen diese zwingend abgerechnet werden so wie die Sonderzahlungen?
Könnte es diesbezüglich seitens des AMS Probleme geben? Bzw. gewähren diese hier durch die einvernehmliche Auflösung sofortiges Arbeitslosengeld?
Würde der Urlaub ausbezahlt werden, gäbe es das ALG ja erst nach Beendigung der Urlaubsersatzleistung...

LÖSUNG:
Es ist nach der jüngeren Judikatur möglich, eine "echte Aussetzungsvereinbarung" (also eine Beendigung mit Wiedereinstellungszusage und somit mit Arbeitslosengeldanspruch) zu vereinbaren und in diesem Zusammenhang auch Urlaube, Zeitguthaben, Sonderzahlungen nicht endabzurechnen, sondern "stehen zu lassen". Das AMS bezahlt im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung dann normalerweise sofort das Arbeitslosengeld. Man muss der Realität ins Auge sehen, und Sie haben völlig Recht: das Konzept der Kurzarbeit passt für viele, aber eben nicht für alle. Sollte aber dann - aus irgendeinem Grund - die Wiedereinstellung "platzen" (zB weil der Arbeitnehmer nicht mehr erscheint), dann müsste - rückwirkend - die UEL bzw. der offene Zeitausgleich abgerechnet werden. Die rückwirkende Abrechnung der UEL kann dann dazu führen, dass Teile des Arbeitslosengeldes wieder zurückgezahlt werden müssen.
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