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Corona Kurzarbeit - Viele Fragen - Fragen...
#1
Sehr geehrtes BÖB Team! Liebe Form Teilnehmer

Für uns stellen sich folgende Fragen zur Kurzarbeit!

1) Wie statisch ist die vereinbarte Stundenkürzung auf zB 10 % zu sehen?

Ist zB im Vertrieb wieder ein Auftragseingang absehbar, dürfen diese Mitarbeiter den zB 10 %igen Durchrechnungszeitraum auch übersteigen? Ist eine Meldung an das AMS - bzw. wie Prof. Schrenk schreibt eine Meldung an die Sozialpartner tatsächlich erforderlich?

2) Kann das Kurzarbeitsystem auch vorzeitig (wie wir alle hoffen) wieder verlassen werden?

3) sind Abweichungen von der vereinbarten Normalarbeitszeit automatisch als zuschlagspflichtige Mehr (+25 %) oder Überstunden abzurechnen??

4) Können für einzelne Teilbereiche/Abteilungen (Vertrieb, Produktion, Verpacktung etc...) des Untenehmens auch unterschiedliche Stundenkürzungen vereinbart werden? Wie ist dies auf der Sozialpartner-Einzelvereinigung anzuführen? Das Formular lässt hier keine Möglichkeiten.

5) Führt der Verbrauch eines noch offenen Zeitguthabens während der Kurzarbeitsphase zu vollen Entgeltansprüchen und auch zum Verlust der Kurzarbeitsbehilfe (für diesen Zeitraum)  ? - Prof. Schrenk hält dies nur für Urlaub und Krankenstand fest.

6) Können einzelne Mitarbeiter der Kurzarbeit-Einzelvereinbarung nicht zustimmen? Ist für die verbleibenden Mitarbeiter die Kurzarbeitsvereinbarung ungeachtet abzuschließen?

7) Kann die Kurzarbeit auch für ausländische Mitarbeiter ohne (!) Wohnsitz /Pendler beantragt werden? Oder wird hier ähnlich wie beim normalen AMS-Bezug keine Beihilfe gewährt?



Vielen Vielen Dank, wer auch immer hierzu Antworten weiß!!

MBr
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#2
zu Frage 1:

Die Arbeitszeit von 10 % ist eine durchschnittliche Arbeitszeit und zwar auf den Kurzarbeitszeitraum betrachtet. Wird aber dann dieser Arbeitszeitdurchschnitt überschritten, dann bedeutet dies, dass die ausfallenden Stunden weniger werden, was dann auch dem AMS gegenüber gemeldet werden muss. Dies hat zur Folge, dass man die Kurzarbeitsunterstützung teilweise wird zurückzahlen müssen. Hier muss aber auch noch der neue Richtlinientext gesichtet werden, der noch nicht da ist.


zu Frage 2:

Das wird mit Sicherheit möglich sein. Welche Folgen dies nach sich zieht, wird von der Richtlinie geregelt werden.


zu Frage 3:

Nein. Kurzarbeit ist ja nicht von Haus aus Teilzeitbeschäftigung, sondern eine herabgesetzte Normalarbeitszeit.


zu Frage 4:

Soll möglich sein. Ev. wird hier das Formular noch angepasst. Aber: hier tappe ich auch noch - mangels Richtlinie -im Dunkeln.


zu Frage 5:

Urlaub muss mit vollen Entgelt entlohnt werden, Feiertage und Krankenstände, jeweils ausgehend vom aktuellen (verkürzten) Entgelt (jeweils unter Berücksichtigung der Kurzarbeitsunterstützung), jeweils aber ohne Rückerstattung durch AMS (Urlaub, Krankenstand und Feiertag sind somit nicht rückerstattungsfähig).


zu Frage 6:

Wer nicht dabei ist, ist nicht dabei. Die anderen schon.

zu Frage 7:

Wird auch möglich sein (möchte hier aber auch den Richtlinentext noch abwarten).
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