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Update zu Kurzarbeit und zur möglichen Verkürzung der Fristen im Rahmen des Frühwarns
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Update zu Kurzarbeit und zur möglichen Verkürzung der Fristen im Rahmen des Frühwarnsystems

Die Frage, ob man in seinem Unternehmen zwischen den Arbeitnehmer/innen bei der Kurzarbeit differenzieren darf (also unterschiedliches Arbeitszeitausmaß vereinbaren darf), wurde nun von der WKO ausdrücklich bejaht. Ja, man darf.

Bei der Frage "Frühwarnsystem" verhält es sich wie folgt: es besteht, wenn die Schwellenwerte überschritten werden, die Verständigungspflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin gegenüber dem AMS.

Wenn aber der bzw. die Arbeitgeber/in bei der Antragstellung die Verkürzung der Wartefrist beantragt, dann wird derzeit praktisch in allen Bundesländern diesem Antrag stattgegeben und diese Frist von gesetzlich 30 Tagen drastisch verkürzt (teilweise sogar bis auf einen Tag).
Der bzw. die Arbeitgeber/in muss dabei erläutern, dass die Auflösungsnotwendigkeit aufgrund der Epidemie nicht vorhersehbar war und ein Zuwarten während der gesetzlichen Wartefrist weitere Arbeitsplätze massiv gefährden.

Formulierungsvorschlag:

"Wir ersuchen Sie, uns die Zustimmung zur Auflösung der Dienstverhältnisse vor Ablauf der Frist nach § 45 Abs. 2 AMFG zu ermöglichen. Die Auflösungsnotwendigkeit war aufgrund der Corona-Pandemie und der vom Gesetzgeber dazu ergriffenen Maßnahmen nicht vorhersehbar. Das Einhalten der ungekürzten Frist (30 Tage) bedeutet für uns eine massive Gefährdung von Arbeitsplätzen und möglicherweise auch der Betriebsfortführung. Aus diesem Grund ersuchen wir Sie um Zustimmung zur unverzüglichen Auflösung der Beschäftigungsverhältnisse.
Freundliche Grüße"
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