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Kurzarbeit - Auflösung von Dienstverhältnissen
#1
Eine häufig gestellte Frage ist jene, ob und inwieweit vor dem Beginn der Kurzarbeit ausgesprochene Kündigungen für die "Kurzarbeit" problematisch sind (Stichwort: "Auffüllpflicht"):
Dazu findet man in der Sozialpartnervereinbarung folgenden Eintrag:
Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß (ohne Auffüllpflicht) beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeitsverhältnisse (Zeitablauf).
Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn besteht für den/die ArbeitgeberIn keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG).
Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.
Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus personenbezogenen Gründen und das Recht zum vorzeitigen Austritt ist unbenommen. In diesen Fällen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen.
Ansonsten gilt:
Eine Verminderung des Beschäftigtenstandes ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des Regionalbeirates der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durchgeführt werden, wenn die zuständige Gewerkschaft zustimmt oder andernfalls nicht innerhalb von 7 Werktagen ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat.
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#2
Liebe Herr Kurzböck,

Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

wie gestaltet sich das genau:
3 Dienstnehmer wurden am 17.3.2020 einvernehmlich mit Wiedereinstellungszusage gelöst, ab 23.3.2020 soll Kurzarbeit für die restlichen 15 Mitarbeiter eingeführt werden. Dh Beschäftigungsstand ist aufzufüllen außer Beratung bei Gewerkschaft etc oder betrifft diese Regelung nur die Zeit nach Einführung der Kurzarbeit.

Vielen DANK
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#3
Ist ja kein Problem, wenn die einvernehmlichen Auflösungen noch vor der Kurzarbeit arbeitsrechtlich wirksam wurden.

Umständlich wird es, wenn während der Kurzarbeitsphase einvernehmlich aufgelöst wird.
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#4
danke
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