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Die Kurzarbeits-Abrechnungsliste gegenüber dem AMS und die Fristen dafür
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Die Kurzarbeits-Abrechnungsliste gegenüber dem AMS und die Fristen dafür

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen ArbeitnehmerInnen ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen.
Diese wird den Betrieben in Form einer Abrechnungsdatei vom AMS zur Verfügung gestellt.

Durch eine weitere automatisierte Verarbeitung im AMS ist die Abrechnungsdatei ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen zu übermitteln.
Dazu ist die Funktion „Nachricht an das AMS“ beim entsprechenden Kurzarbeitsprojekt (eServices – Gesamtübersicht über alle Beihilfe und Projekte) zu verwenden.

Die Abrechnungsliste hat pro ArbeitnehmerIn zu enthalten:

die Summe der geleisteten bezahlten Arbeitsstunden,
den diesbezüglichen Arbeitsverdienst einschließlich der anteilsmäßigen Sonderzahlungen im Ausmaß von 1/6,
die Summe der Arbeitszeitausfallstunden für die Kurzarbeitsunterstützung,
den maßgeblichen Pauschalsatz sowie
die vom Unternehmen an die ArbeitnehmerInnen ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung zu enthalten.

Die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Abrechnungsliste erfolgt pro Projekt stichprobenmäßig anhand der Lohnkonten und/oder der Arbeitszeitaufzeichnungen.

Sind unrichtige Angaben offenkundig nicht auf ein Versehen zurückzuführen, sondern systematisch, ist die Abrechnungsliste zurückzuweisen und neu erstellen zu lassen.

Die geprüften Angaben und das Prüfergebnis sind in einem Prüfvermerk festzuhalten.

Wird die monatliche Abrechnungsfrist um mehr als drei Monate überschritten, ist eine Mahnung unter Setzung einer Nachfrist und unter Hinweis auf die Rechtsfolge vorzunehmen.

Wird die Nachfrist neuerlich nicht eingehalten, gebührt für den abzurechnenden Zeitraum keine Beihilfe.


Ergibt sich im Zuge der Abrechnung eine Überschreitung des Bewilligungsbetrages, ist zuvor ein KUA-Begehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeits- und/oder Qualifizierungsbeihilfe einzubringen und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Beihilfenbetrag in Form einer neuen Mitteilung zu erhöhen.
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