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Ein erstes Nettobeispiel zur Kurzarbeit - ausführlich erläutert
#1
Beachten Sie bitte, dass ich gerade mit den Sozialpartnern noch wichtige Fragen zur Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung kläre. Daher ist dieser "Posten" zunächst einmal eine Annahme.

Beispiel - Kurzarbeit:
 
Angestellte/r
 
Gehalt: € 2.500,00
 
Überstundenpauschale: € 300,00
 
AVAB, 2 Kinder, FABO plus für 2 Kinder (8 und 11 Jahre) zu je 50 %
 
Normalarbeitszeit pro Woche: 40 Stunden (laut Kollektivvertrag und auch vereinbart)
 
Kurzarbeit 20 % (Absenkung der Normalarbeitszeit um 80 %)
 
Start mit der Kurzarbeit ab 1.3.2020
 
 
Erstellung der Nettoabrechnung – Schritt für Schritt
 
Schritt 1:
Ermittlung des „aktiven Entgelts für die Arbeitsleistung“:
 
€ 2.500,00 : 173,2 x 34,64 (= 173,2 – 138,56) = € 500,00
 
Falls bei der Überstundenpauschale ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde, kann sie entfallen.
 
Ob dies auch dann zutrifft, wenn kein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde, weil ja nun die Normalarbeitszeit reduziert wurde, ist zumindest umstritten.
Analog wird voraussichtlich auch bei All-In-Vereinbarungen vorzugehen sein.
 
Anteiliges Gehalt für die Arbeitsleistung
  €    500,00
1)
Kurzarbeitsunterstützung
  € 1.553,42
2) Betrag ist eine Annahme
Brutto
  € 2.053,42
 
minus SV
- €    379,55
3)
minus LSt
  €        0,00
4)
Netto
  € 1.673,87
 
 
1) Erläuterungen zur Berechnung des laufenden Bezuges
·        Beachten Sie bitte, dass dies (die € 500,00) das Gehalt ist unter der Voraussetzung, dass exakt 138,56 Stunden in diesem Kalendermonat wegen Kurzarbeit ausgefallen sind und somit 34,64 Stunden „übrig bleiben“.
·        Falls in diesem Kalendermonat weniger oder mehr Stunden (schon auch wegen der Durchrechenbarkeit der ausfallenden Stunden) ausfallen sollten, dann passt sich dieser Wert (hier: € 500,00) entsprechend an (nach oben oder nach unten).
·        Für die Zeit der aktiven Leistung bezahlt man ganz normal das Anspruchsentgelt und nicht etwa nur das (ev. anteilige) „Mindest-Bruttoentgelt“ aus den Kurzarbeits-tabellen. Dieses dient nur der Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe des AMS.
·        Sollten auch Zulagen und Zuschläge nach tatsächlicher Arbeitsleistung anteilig zu zahlen sein, dann werden diese ebenfalls abgerechnet.
·        Die Art der Aliquotierung wird hier keine so große Rolle spielen. Ich empfehle die Aliquotierung nach den Stunden. Die Ausfallsstunden sollten hier vorrangig ermittelt und dann vom Stundenteiler (173) bzw. von den gesamten Monatsstunden in Abzug gebracht werden.
·        Stoßen Sie sich bitte auch nicht am Teiler 173,2, der hier verwendet wurde. Der stand auch in den AMS-Erläuterungen, deshalb habe ich ihn auch übernommen. Aber wenn Sie 173 nehmen, müsste das genauso passen.
 
Beachten Sie bitte Folgendes:
 
1. Das Urlaubsentgelt sowie eine allfällige Urlaubsersatzleistung sind gemäß der Sozialpartnervereinbarung vom ungekürzten Entgelt zu entrichten.
 
2. Das Kranken- und Feiertagsentgelt sind jeweils vom Lohnausfallsprinzip zu ermitteln (das ist das aktuelle Entgelt, also das Entgelt, das man erhalten würde, wenn kein Ausfall wegen Krankheit oder Feiertag vorläge: also reduziertes Entgelt mit „fiktiver“ Kurzarbeitsunterstützung).
 
3. Beim Kranken- und beim Feiertagsentgelt ist zudem zu beachten, dass für diese Zeiträume auch die SV-Beitragsgrundlage nicht zu 100 % anzusetzen ist, sondern in der Höhe des tatsächlichen Entgelts.
 
4. Allfällige Sonderzahlungen sind ebenfalls von den ungekürzten Bezügen zu berechnen.
 
 
Schritt 2:
Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung
 
Dieser Punkt stellt derzeit noch leider das ganz große Fragezeichen dar. Es gilt hier noch, viele Fragen im Detail abzuklären. Das bin ich gerade dabei zu bewerkstelligen und werde meine Informationen sofort teilen, wenn sie bekannt sind. Die Verwendung der AMS-Tabellen ist für die Kurzarbeitsunterstützung ja leider nicht möglich. Diese dient nur der Verwendung zur Errechnung der Kurzarbeitsbeihilfe. Die Sozialpartner haben den Bedarf an Interpretation erkannt und reichen diesen sobald wie möglich nach.
 
Sollte es nun für die Lohnabrechnung zeitlich knapp werden, empfiehlt es sich, die Märzabrechnung vorläufig ohne Kurzarbeitsunterstützung durchzuführen oder ev. mit einem „Ungefähr-Wert“, um dann im April die rückwirkenden Korrekturen durchzuführen. Erkundigen Sie sich aber bitte bei Ihrem Softwarehersteller, ob eine rückwirkende Aufrollung hier möglich ist oder ob es besser wäre, den Abrechnungsmonat vorerst nicht abzuschließen.
 
Der hier verwendete Betrag ist ein Annäherungswert.
 
 
Schritt 3:
Ermittlung des SV-Dienstnehmeranteils
 
1. Die 100 %-SV-Beitragsgrundlage während der Kurzarbeit:
·        Die SV-Beitragsgrundlage aus dem Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit betrug € 2.800,00.
·        Diese Beitragsgrundlage muss nun „weitergeführt“ werden und ist unsere „Mindest-beitragsgrundlage“ bzw. gesicherte Beitragsgrundlage für den vorliegenden Kalendermonat.
·        Beachten Sie aber bitte, dass gemäß § 37 Abs. 5 AMSG ein „Günstigkeitsvergleich“ gemacht werden muss und zwar
o   zwischen der Beitragsgrundlage des Kalendermonats vor dem Beginn der „Kurzarbeit“ (hier € 2.800,00) sowie
o   der aktuellen SV-Beitragsgrundlage, die man hätte, wenn aktuell keine Kurzarbeit vorläge.
o   Der Stichtag für diesen Günstigkeitsvergleich ist immer der erste Tag der Kurzarbeit oder der erste Tag der Verlängerung der Kurzarbeit (also wird nicht „zwischendurch erhöht“, sondern von Anfang weg entschieden, welche SV-Beitragsgrundlage höher ist).
·        Beachten Sie bitte, dass im Falle von Kranken- und Feiertags- bzw. sonstigen Dienstverhinderungszeiten (ausgenommen Urlaubstage) ein geringeres Entgelt anzusetzen ist (Lohnausfallsprinzip) und zudem die SV-Beitragsgrundlage für diese Tage NICHT mit 100 %, sondern mit der tatsächlichen reduzierten Beitragsgrundlage zu bewerten ist.
·        Urlaubstage und ZA-Tage müssen mit vollem Entgelt bewertet werden und sind daher aus SV-Sicht kein so großes Problem in Bezug auf die Beitragsgrundlage.
 
2. SV-Dienstnehmeranteile müssen vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin übernommen werden:
·        Gemäß der Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit (Pkt. 6.6.) hat der bzw. die Dienstgeber/in die SV-Dienstnehmeranteile, soweit sie auf die Zone zwischen Entgelt und 100 %-Beitragsgrundlage entfallen.
·        Daher kommt die ominöse „20 %-Regelung“ im SV-Bereich (Begrenzung des Abzugs des SV-Dienstnehmeranteils der „echten SV-Beiträge“ mit 20 %, gerechnet nur von den Geldbezügen) nicht zur Anwendung.
·        AK-Beitrag sowie Dienstnehmeranteil zu WF müssen allerdings von der gesamten Beitragsgrundlage ermittelt und in Abzug gebracht werden.
 
3. SV-Dienstnehmeranteile müssen vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin übernommen werden:
·        Ein allfälliger Schlechtwetterentschädigungsbeitrag wird vom tatsächlichen Entgelt ermittelt (also hier von theoretisch von € 2.053,42). Dies gilt auch für den Arbeitgeberanteil des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages.
·        Um diese spezielle Abrechnungssituation meistern zu können, kommt im Rahmen der mBMG der spezielle Verrechnungsbasistyp SW-Entschädigungs-Reduktion (SR) zum Einsatz: Dieser Verrechnungsbasis-Typ dient in Ausnahmefällen der Abrechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages bei Kurzarbeit. Die „normale“ Verrechnung der Beiträge erfolgt auf Basis des Einkommens vor der Kurzarbeit. Für die Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung ist aber das tatsächliche (reduzierte) Einkommen heranzuziehen. Durch Angabe des Differenzbetrages zwischen dem Einkommen vor der Kurzarbeit und dem tatsächlichen Einkommen als Verrechnungsbasis vom Typ Differenzbeitragsgrundlage SW-Entschädigungs-Reduktion in Kombination mit dem Abschlag Reduktion der SW-Entschädigung wird der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag entsprechend reduziert
 
 
4. Niedriges Entgelt bei den ALV-Beiträgen:
Bei der Frage, ob die ALV-Dienstnehmeranteile reduziert zur Anwendung kommen oder nicht, „zählt“ nicht das tatsächliche Bruttoentgelt, sondern die gesamte (höhere) SV-Beitragsgrundlage (nicht überzeugende Ansicht der SV-Träger zur Altersteilzeit und eben auch zur Kurzarbeit).
 
5. Das Ergebnis der SV-Dienstnehmeranteils-Berechnung:
·        Im vorliegenden Fall beträgt die SV-Beitragsgrundlage € 2.800,00 (Beitragsgrundlage aus dem Kalendermonat vor der Kurzarbeit – Günstigkeitsvergleich bringt kein günstigeres Ergebnis):
o   Beitragsabzug in Höhe von 17,12 % wird vom tatsächlichen Entgelt in Höhe von € 2.053,42 berechnet: € 351,55,
o   AK und WF hingegen werden von der vollen SV-Beitragsgrundlage ermittelt:
€ 2.800,00 x 1 % = € 28,00,
o   Gesamter SV-Dienstnehmeranteil somit: € 379,55 (€ 351,55 plus € 28,00).
 
 
Schritt 4:
Ermittlung der Lohnsteuer(bemessungsgrundlage)
 
Stellen die übernommenen SV-Dienstnehmeranteile einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar?
 
Diese Frage ist seit jeher umstritten. Zum einen ist nicht sicher, ob eine Sozialpartnervereinbarung als derart zwingende Regelung gilt, die dem Arbeitgeber die Übernahme quasi so zwingend vorschreibt, dass im Sinne der VwGH-Judikatur nicht von einem Vorteil auszugehen ist oder ob man die Kurzarbeit generell als Maßnahme verstehen muss, die – weil sie vereinbart wurde – nicht unbedingt zwingend ist (was man in diesen Tagen nicht unbedingt laut sagen sollte).
 
So kann man derzeit pragmatisch entweder von NULL oder von vollem Sachbezug ausgehen (die Finanz wird eher vom Vorliegen eines Sachbezuges ausgehen).
 
Man kann das Ganze „auf die Spitze“ treiben. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien stellt ja die Beitragsübernahme, die durch die 20 %-Regelung bewirkt wird, keinen Vorteil dar, weil hier ganz klar ein Gesetz (§ 53 Abs. 1 ASVG) diese Übernahmeverpflichtung regelt. Also müsste man als dritte mögliche Auslegung in Erwägung ziehen, dass die Übernahme der SV-Dienstnehmeranteil als Vorteil zu werten ist, allerdings gedeckelt mit der „20 %-Regelung“. Ich schreibe dies hier einfach der Vollständigkeit halber dazu, wenngleich ich weiß, genau diese Regelung möglicherweise gar nicht im Lohnprogramm unterzubringen ist.
 
Für den bzw. die Dienstnehmer/in spielt es aber vorderhand keine Rolle, welcher Auslegung man sich bedient, weil bei ihm oder bei ihr deshalb nicht mehr an Lohnsteuer rauskommt. Alles, was man aus dem Titel „übernommene SV-Dienstnehmeranteile“ hinzurechnet, darf man nämlich wieder als Werbungskosten in Abzug bringen. Das bedeutet dann für die Lohnsteuerbemessungsgrundlage ein „Null-Summen-Spiel“. Für die Jahressechstelberechnung jedoch ist es schon interessant, was als Vorteil hinzugerechnet wird (auch, wenn es dann durch den Werbungskostenabzug in derselben Höhe wieder „neutralisiert“ wird). Denn diese Hinzurechnung erhöht die Basen für das Jahres- und das Kontrollsechstel.
 
Für unser Beispiel bedeutet dies folgende Zahlen:
 
€ 2.800,00 x 17,12 % (ohne AK, WF) =             € 479,36
 
€ 2.053,42 x 20 % (ohne AK, WF) =                  € 410,68
 
Tatsächlicher Beitragsabzug (ohne AK, WF)        € 351,55
 
Der gesamte „Vorteil“ (wenn man überhaupt von „Vorteil“ sprechen kann) beträgt
€ 127,81 (€ 479,36 minus € 351,55).
 
Der ermäßigte Vorteil (gedeckelt mit der gesetzlichen 20 % Regelung) beträgt € 59,13
(€ 410,68 minus € 351,55).
 
 
Daher gibt es folgende Möglichkeiten zur Ermittlung der Lohnsteuerbemes-sungsgrundlage:
 
Variante 1: Rechtsansicht kein Vorteil:
Brutto                       € 2.053,42
minus SV-DNA        - €    379,55
LSt-Bemessung         € 1.673,87
 
Variante 2: Rechtsansicht: Vorteil in voller Höhe:
 
Brutto                        € 2.053,42
minus SV-DNA        -  €    379,55
zuzüglich                 + €    127,81
abzüglich                 -  €    127,81 (Werbungskosten)
LSt-Bemessung          € 1.673,87
 
Der Betrag von € 127,81 erhöht auch die Basis für das Jahressechstel bzw. für das Kontrollsechstel.
 
 
Variante 3: Rechtsansicht: Sachbezug liegt in gedeckelter Höhe vor:
 
Brutto                        € 2.053,42
minus SV-DNA        -  €    379,55
zuzüglich                 + €      59,13
abzüglich                 -  €      59,13 (Werbungskosten)
LSt-Bemessung         € 1.673,87
 
Der Betrag von € 59,13 erhöht auch die Basis für das Jahressechstel bzw. für das Kontrollsechstel.
 
Lohnsteuerbemessungsgrundlage (bei allen 3 Varianten gleich): € 1.673,87
 
Berechnung der Lohnsteuer:
 
€ 1.673,87 x 35 % =   € 585,85
 
minus Abzug           - € 384,88
 
minus FABO +         - € 125,00 (€ 125,00 x 2 = € 250,00 x 50 %)
 
minus VAB              - €   33,33
 
minus AVAB            - €   55,75
 
Lohnsteuer                 €    00,00
 
 
Schritt 5:
Ermittlung der Basen für die Lohnnebenkosten
 
Basis für DB und DZ:
 
a) € 2.053,42 (Variante 1: Rechtsansicht kein Vorteil)
b) € 2.181,23 (Variante 2: Rechtsansicht Vorteil in voller Höhe): € 2.053,42 + € 127,81
c) € 2.112,55 (Variante 3: Rechtsansicht Vorteil in gedeckelter Höhe): € 2.053,42 +
€ 55,75
 
Ausnahme: Vorliegen einer begünstigten Behinderung oder/und Alter 60 +
 
 
Basis KommSt:
a) € 500,00 (Variante 1: Rechtsansicht kein Vorteil)
b) € 627,81 (Variante 2: Rechtsansicht Vorteil in voller Höhe): € 500,00 + € 127,81
c) € 555,75 (Variante 3: Rechtsansicht Vorteil in gedeckelter Höhe): € 500,00 +
€ 55,75
 
Die Kurzarbeitsunterstützung (hier: € 1.553,42) unterliegt NICHT der Kommunalsteuerberechnung.
 
Keine Kommunalsteuer fällt an, wenn der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin begünstigt Behinderte/r ist.
 
 
Basis Betriebliche Vorsorge:
 
Hier ist für die Dauer der Kurzarbeit (meines Erachtens auch für Krankenstands-, Zeitausgleichs- und Feiertage, also anders als im Bereich der SV) der BV-Beitrag vom monatlichen Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen (§ 6 Abs. 4 BMSVG). Dies wären hier € 2.800,00.
 
Ermittlung der Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe
 
Schritt 1:
Ermittlung des maßgeblichen Entgelts zur Bestimmung des Prozentsatzes für die Nettoersatzrate
 
Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt, jedoch ohne Überstundenentgelte und ohne Sonderzahlungen.
 
Ansonsten ist bei schwankenden Entgelten ein Durchschnitt aus jenen laufenden Entgelten zu bilden, die grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht (§ 49 ASVG) unterliegen (würden):
  • somit scheiden beispielsweise sv-freie Schmutzzulagen aus.
  • Umgekehrt kommen beispielsweise jene Teile von Diäten, die zB. aufgrund der Höhe in der SV (und auch der Lohnsteuer) pflichtig sind, hinzu (abgesehen von Überstundenentgelten).
 
Hier kommt der Betrag von € 2.500,00 zum Zuge. Die Überstundenpauschale scheidet aus.
 
Bei einem „All-in-Vertrag“ spricht vieles dafür, den Überstundenanteil wegzulassen (diese Frage wird aber noch fachlich abgestimmt).
 
 
Schritt 2:
Bestimmung des Prozentsatzes für die Nettoersatzrate
 
Dazu werden zunächst die „Covid-19-Kurzarbeit Pauschalsatztabellen“ benötigt:
 
 
Man öffnet dabei die Arbeitsmappe „40“ (Stunden) und geht in die Zeile „Lohnstufe (ab)
€ 2.451,00“ und liest die Nettoersatzrate „85“ heraus.
 
 
Schritt 3:
Bestimmung des „Bruttomonatsmindestentgelts während Kurzarbeit“
 
Dieses beträgt € 1.941,78 (vierte Spalte von links, Zeile „Lohnstufe ab € 2.451,00“)
 
 
Schritt 4:
Ermittlung der verrechenbaren Ausfallsstunden
 
Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird auf einen Monatswert hochgerechnet: 40 x 4,33 = 173,2, davon fallen 80 % aus = 138,56 = ausfallende Stunden.
 
 
Schritt 5:
Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe
 
„Pauschalsatz pro Ausfallsstunde“ (erste Spalte von rechts) in der Zeile „Lohnstufe ab
€ 2.451,00“
è € 18,54. Dieser Satz wird mit den ausfallenden Stunden multipliziert. Das sind hier 138,56 (siehe dazu auch „Schritt 4“): € 18,54 x 138,56 = € 2.568,90.
 
Dieser Betrag umfasst zugleich pauschal 1/6 Sonderzahlungen (egal, wie hoch die Sonderzahlungen tatsächlich sind) sowie die SV-Dienstgeberbeiträge.
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#2
Hr. Kurzböck, ist der Stundenteiler jetzt in jedem Monat gleich? d.h. zB 5*8*4,33 = 173,2 oder sind die tatsächlichen Stunden im Monat zu verwenden? zB März = 176, und dann davon ausgehend die aktiven Stunden und Ausfallstunden ermitteln? Oder der Teiler ist immer 173,2 * Aktive Stunden (=aktives Entgelt). Wieviele Stunden verbleiben dann als Ausfallstunden? Danke!
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#3
Ich habe in den Erläuterungen erwähnt, dass der Teiler (ob 173,2 oder 173) keine Rolle spielt.

Da ja bis kurzem die AMS-Auslegungen auch für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung herangezogen wurden (was sich ja als "falsch" herausgestellt hat) und dort dieser Teiler verwendet wurde, habe ich ihn mal vorerst nicht geändert und so belassen. Wenn Sie 173 oder 167 nehmen, ist das absolut ok.

Die ausfallenden Stunden hier sind 138,56 (allerdings, weil auch der Idealfall vorlag ohne Krankenstand, Feiertag, Urlaub) etc.

Mein Hauptaugenmerk war es, ein Gefühl zu entwickeln bzw. entwickeln zu lassen, wie eine Kurzarbeitsabrechnung aussehen wird, welche abgabenrechtlichen Folgen es geben wird bzw. kann.

Ausdrücklich erwähnt habe ich, dass wir wegen der Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung noch in der Abstimmung sind.

Ist diese abgeschlossen, werden weitere Beispiele folgen.

Viele Softwarehersteller wollen aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt mal einfach ihre Lohnarten entsprechend vorbereiten, damit dann der zweite Schritt (falls er im Programm "automatisiert" wird) folgen kann, nämlich die korrekte Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung.

Ich hoffe, dass ich helfen konnte.
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