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Ihr heutiges Kurzarbeits-Update - Kurzarbeit mit 100 %iger Bezugsweiterzahlung und...
#1
Ihr heutiges Kurzarbeits-Update - Kurzarbeit mit 100 %iger Bezugsweiterzahlung und Kurzarbeit für gewerberechtliche Geschäftsführer/innen

1. Kurzarbeit ohne Absenkung der Bezüge:
Wie ich heute erfahren durfte, erhalten auch jene Arbeitgeber/innen die entsprechenden Kurzarbeitsbeihilfen, die ihre Arbeitnehmer/innen - trotz abgesenkter Arbeitszeit (Nachweis durch Arbeitszeitaufzeichungen) - in unveränderter Höhe weiterentlohnen (das Prozedere "Kurzarbeit", der bürokratische Hürdenlauf, muss natürlich dennoch eingehalten werden).

2. Kurzarbeit für gewerberechtliche Geschäftsführer/innen:
Das BMDW teilte hierzu  mit, dass eine Unterschreitung der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit möglich ist; allerdings muss das neue Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte des höchsten wöchentlichen Kurzarbeitszeitausmaßes im Betrieb erreichen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinen Arbeitnehmern Kurzarbeit. Im Zuge dessen wird die wöchentliche Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer von 40 auf 15 Stunden reduziert.
Mit dem Dienstnehmer, der gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, können nun ebenfalls 15 Stunden vereinbart werden. Denkbar wäre aber auch, dass das wöchentliche Arbeitszeitausmaß des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Rahmen der Kurzarbeit noch weiter reduziert wird; mindestens muss das neue Arbeitszeitausmaß jedoch 7,5 Wochenstunden betragen (= Hälfte der höchsten wöchentlichen Kurzarbeitszeit eines Arbeitnehmers im Betrieb).
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#2
Hallo!
Hab noch eine Frage zum Punkt
1. Kurzarbeit ohne Absenkung der Bezüge:
Wie ich heute erfahren durfte, erhalten auch jene Arbeitgeber/innen die entsprechenden Kurzarbeitsbeihilfen, die ihre Arbeitnehmer/innen - trotz abgesenkter Arbeitszeit (Nachweis durch Arbeitszeitaufzeichungen) - in unveränderter Höhe weiterentlohnen (das Prozedere "Kurzarbeit", der bürokratische Hürdenlauf, muss natürlich dennoch eingehalten werden).

Wie sieht es dann aus, wenn ich die MA mit z.B 50% Kurzarbeit anmelde aber dann dieser im 1. Monat 50% arbeitet im 2. Monat 80% und im 3. 100%.
Ist es überhaupt möglich, 80% zu arbeiten, wenn der Mitarbeiter mit 50% KUA gemeldet ist? Fällt er ganz aus dem KUA-Modell weil er im letzten Monat 100% arbeitet oder wird das dann auf den gesamten Zeitraum der 3 Monate gesehen, also 76,66% im Schnitt?
Oder was würde passieren, wenn der MA mit 50% gemeldet ist und in den drei Monaten aber immer 80% arbeitet?
Viele Fragen, aber es ist einfach schwer abzuschätzen bzw. jetzt festzulegen wieviel der MA in den nächsten 3 Monaten zu tun hat....

Vielen DANK! Freundliche Grüße
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#3
Es zählt immer die durchschnittliche Arbeitszeit.

Wenn er mehr arbeitet, als vereinbart wurde, dann kann es sein, dass dieses Mehr nicht mehr gefördert werden kann, weil weniger Ausfallsstunden dadurch anfallen als angemeldet wurden.

Ob es auch als Überstunden zu werten ist, bleibt abzuwarten. Das klären wir in diesen TAgen in der Task-Force.
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