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Relevante FAQ der WKO zu Risikogruppen
#1
9. Worauf soll der Arbeitgeber im Umgang mit Risikogruppen achten? Wann muss er Mitarbeiter aus diesen Risikogruppen vom Dienst freistellen?

 
Zu den Risikogruppen gehören Personen mit Vorerkrankungen, die den Verlauf einer etwaigen COVID-19-Erkrankung erheblich verschlechtern können. Der genaue Kreis dieser Risikogruppen steht noch nicht fest, er wird im Wesentlichen auf Basis medizinischer Erkenntnisse durch eine Expertengruppe in den betroffenen Ministerien festgelegt werden. Eine Rolle könnte dabei aus heutiger Sicht spielen, welche Arzneimittel von den betroffenen Personen laufend benötigt werden. Schwangere und Jugendliche sind zwar generell besonders schützenswert, gehören aber nach den derzeitigen Erkenntnissen der Medizin nicht zu den Risikogruppen für das Corona-Virus. Sie sind in ihrer Arbeitspflicht daher im Hinblick auf ein etwaiges Ansteckungsrisiko derzeit nicht eingeschränkt.
 
Ob ein Mitarbeiter zur Risikogruppe gehört, wird dadurch festgelegt, dass der Krankenversicherungsträger ihn über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe informiert. Der Arzt, der den Mitarbeiter behandelt, hat in der Folge dessen Risikosituation zu beurteilen und ein Attest über seine Zuordnung zur Risikogruppe auszustellen. Dieses Attest darf keine konkrete Diagnose enthalten.
 
Legt der betreffende Mitarbeiter seinem Arbeitgeber ein solches Attest vor, hat er Anspruch auf eine bezahlte Dienstfreistellung (sofern nicht Homeoffice oder anderweitiger Schutz möglich ist bzw. es um kritische Infrastruktur geht, siehe nächste Frage).
 
Dieser Anspruch ist vorerst mit 30.4.2020 begrenzt, kann aber mittels Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 verlängert werden. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung und zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag durch den Krankenversicherungsträger. Den Antrag auf Erstattung muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Dienstfreistellung beim Krankenversicherungsträger einbringen.
 
Zu beachten ist, dass dieser Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung nur für Mitarbeiter besteht, die gesund und damit nicht im Krankenstand sind. Schreibt ein Arzt solche Mitarbeiter aufgrund der von ihm befürchteten Gefährdungssituation krank, ist dies eine Vorgehensweise, die nicht im Gesetz vorgesehen ist. Sie ist erst dann zulässig, wenn solche Personen - aus welchen Gründen immer - tatsächlich erkranken. Für Zeiten des tatsächlichen Krankenstandes gebührt dem Arbeitgeber nämlich keine Erstattung des fortgezahlten Entgelts, es gebühren ihm lediglich etwaige Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Kriterien.
 
Mitarbeiter, die deswegen gekündigt werden, weil sie einer Risikogruppe angehören und eine solche bezahlte Dienstfreistellung in Anspruch genommen haben, können die Kündigung wegen verpönten Motives beim Arbeitsgericht anfechten.
 
10. Welche Mitarbeiter aus Risikogruppen haben keinen Anspruch darauf, vom Dienst freigestellt zu werden?
 
Drei Gruppen an Mitarbeitern haben keinen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, obwohl sie einer Risikogruppe angehören:
 
A) Mitarbeiter, die in Unternehmen beschäftigt sind, die für die Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung relevant sind (kritische Infrastruktur):
Darunter fallen Mitarbeiter im Lebensmittelhandel, im Verkehr, in der Telekommunikation, bei Energiebetrieben und Finanzdienstleistern, in den verschiedenen sozialen Diensten und Gesundheitsdiensten.
 
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/theme...turen.html
 
 
Beachten Sie, dass für solche Mitarbeiter das Infektionsrisiko durch Schutzmaßnahmen so weit als möglich gesenkt werden muss.
 
B) Mitarbeiter, die ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen können:
Ob ein Mitarbeiter seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen kann, hängt davon ab, ob die mit ihm vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden, und ob die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Alle Details dazu finden Sie in unseren FAQ zum Thema Homeoffice. Stellt der Arbeitgeber fest, dass eine Arbeitsleistung des Mitarbeiters im „Homeoffice“ nicht möglich ist, hat der Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung.
Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz so geschützt ist, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist:
Um die Maßnahmen festlegen zu können, die zum Schutz des Mitarbeiters geeignet sind, empfiehlt sich für den Arbeitgeber, die ihm zur Verfügung stehenden Präventivfachkräfte heranzuziehen. Die jeweiligen Maßnahmen können, abhängig vom Aufgabenbereich des Mitarbeiters und von dessen Arbeitsplatz, ganz unterschiedlich sein: Einhalten des nötigen Abstandes, notwendige Hygiene, Bereitstellung eines Einzelbüros, Maßnahmen für die Nutzung von Liften und sonstigen betrieblichen Einrichtungen, sichere Gestaltung des Weges von zu Hause zum Arbeitsplatz und zurück, etc.
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