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Interessante Praxishinweise zu Altersteilzeit, Bildungsteilzeit, Bildungskarenz, ....
#1
Interessante Praxishinweise zu Altersteilzeit, Bildungsteilzeit, Bildungskarenz, Arbeitslosengeldfragen etc.
Von Wilhelm Kurzböck recherchiert:
Copyright: Wilhelm Kurzböck

A) Ausnahmsweise rückwirkende Geltendmachung von Arbeitslosengeld:
Im Falle rückwirkender Auflösungen von Dienstverhältnissen (nicht weiter rückwirkend als 21.3.2020) kann das Arbeitslosengeld bis spätestens 30. April 2020 ausnahmsweise rückwirkend geltend gemacht werden und zwar mit Leistungsbeginn frühestens ab 22.3.2020.
Sollte die rückwirkende Auflösung per einem Datum erfolgt sein, das zwischen dem 16.3.2020 und dem 21.3.2020 lag, so wird das Arbeitslosengeld bei spätester Geltendmachung bis 30. April 2020 ebenfalls rückwirkend gewährt (wenn alle sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen), wenn durch den bzw. die Arbeitslose/n vorgebracht wird, dass das AMS "schwer erreichbar" war.

B) Zahlungen aus dem Härtefall-Fonds für Selbständige mit Arbeitslosengeldbezug:
Zahlungen aus dem Härtefälle-Fonds beeinflussen das Arbeitslosengeld nicht.

C) Geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nach dem Austritt - Wartezeit von einem Monat:
Auch in diesen Zeiten gibt es keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nach dem Austritt aus einer vollversicherten Beschäftigung die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber mit parallelem Arbeitslosengeldbezug voraussetzt, dass zwischen dem Ende der Beschäftigung und der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung eine Wartezeit von mindestens einem Monat liegen muss.

D) Rückwirkende Rücknahmen von arbeitgeberseitigen Auflösungen:
Hier wird - falls es schon zu Leistungsauszahlungen kam - es zu einer Rückforderung der bereits bezahlten Leistungen kommen.

E) Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit:
Die im Gesetz vorgesehene Mindestbeschäftigungsdauer vor Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit, jeweils 6 Monate, ist auch in diesen Zeiten einzuhalten (Alternative Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit zu Kurzarbeit).

F) Bildungsteilzeit und Kurzarbeit:
Da bereits in Bildungsteilzeit befindliche ArbeitnehmerInnen nicht von der Kurzarbeit ausgeschlossen werden sollen, können daher Personen, die sich aktuell in einer Bildungszeitgeld befinden, auch eine Kurzarbeit vornehmen.
Da während der Kurzarbeit seitens des Arbeitgebers ohnedies ein Ausgleich zu leisten ist, ändert sich in diesen Fällen bei der Bildungsteilzeit nichts.
Allerdings muss beim vereinbarten Kurzarbeitsmodell darauf geachtet werden, dass auch das im Rahmen der Kurzarbeit jedenfalls ein Arbeitszeit von mindestens 10 Wochenstunden ausgeübt wird, da die Bestimmungen von  § 26a AlVG auf § 11a AVRAG verweist, der jedenfalls eine Mindestbeschäftigung von 10 Wochenstunden vorsieht.
Ein Unterschreiten dieser 10 Wochenstunden würde aus Sicht des BMAFJ das Konzept der Bildungsteilzeit, wie es dem AlVG vorschwebt, nicht mehr entsprechen.
Wenn die Grenze von 10 Wochenstunden nicht unterschritten wird, ist im Rahmen der Kurzarbeit auch eine Arbeitszeit mit weniger als 50% der vor der Bildungsteilzeit ausübten Arbeitszeit zulässig.
Soll die Beschäftigung im Rahmen der Kurzarbeit unter 10 Wochenstunden betragen, muss die Bildungsteilzeit - und damit der Bildungsteilzeitgeldbezug - beendet werden und diese Mitarbeiter fallen dann nur mehr unter die KuA-Regelung.
Sie können aber später, nach Erhöhung der Wochenstundenzeit, die Bildungsteilzeit wie ursprünglich gehabt, fortsetzen.
Befinden sich ArbeitnehmerInnen bereits in Kurzarbeit, kann parallel dazu nicht mit einer Bildungsteilzeit begonnen werden. In derartigen Fällen muss eine Wahl der Arbeitszeitreduktion getroffen werden: Entweder Verbleib in der Kurzarbeit oder Beginn einer Bildungsteilzeit, wofür aber die Kurzarbeit beendet werden muss.
Dabei wird für das Erfordernis der gleichbleibenden 6-monatigen Normalarbeitszeit vor der Bildungsteilzeit die Reduzierung der Stundenanzahl aufgrund der Kurzarbeit "ignoriert" und jene Stundenanzahl als Normalarbeitszeit herangezogen, die ohne Kurzarbeit vereinbart war.

G) Mindestdauer von Bildungskarenzen und Bildungsteilzeiten im Anschluss an Corvid-19 bedingten Unterbrechungen - unabhängig davon ob durch Wiederaufnahme oder Beendigung der Beschäftigung:
Wird eine aktuell laufende Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit "Covid-19 bedingt" abgebrochen, weil entweder die Beschäftigung wieder aufgenommen oder das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet wird und bleibt dadurch eine restliche noch offenen Bezugsdauer von weniger als 2 Monaten bzw. als 4 Monaten übrig, ist ein späterer Fortbezug der Bildungskarenz/Bildungsteilzeitkarenz  möglich, auch wenn die offene Bezugsdauer weniger als die Mindestdauern von 2 Monaten bzw. 4 Monaten beträgt, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

H) Vorübergehende Auflösung der Altersteilzeit bzw. der erweiterten Altersteilzeit/Teilpension und Wiederfortsetzung:
Kommt es während der Zeit zwischen 15. März und 30. September 2020 zur Auflösung von Beschäftigungsverhältnissen, die sich in Altersteilzeit oder in erweiterter Altersteilzeit/Teilpension befinden, so kann - wenn der Wiedereintritt spätestens am 1. Oktober 2020 mit derselben Stundenzahl erfolgt - die Altersteilzeit fortgesetzt werden. Während der Phase der Unterbrechung erhält der Betrieb kein Arbeitslosengeld bzw. keine Teilpension vom AMS ausbezahlt.

I) Ersatzkräfte bei Blockzeitmodellen zwischen 15.3. bis 30.9.2020:
Es besteht bei Blockzeitmodellen während der durch die Coronakrise bedingten Einschränkungen keine Notwendigkeit zur Einstellung einer (neuen) Ersatzkraft. Beschäftigte Ersatzkräfte sollten in Kurzarbeit einbezogen werden, wenn das möglich ist. Dies für den Zeitraum 15.3.2020 bis 30.9.2020 gültig.

J) Keine Leistungsrückforderung bei Nichtausgleich von Zeitguthaben (geblockte ATZ bzw. variable Arbeitszeit bei kontinuierlichen Varianten) wegen krisenbedingten Einschränkungen:
Wenn sich insbesondere ein Blockzeitmodell wegen der krisenbedingten Einschränkungen bzw. Unterbrechungen in der Summe rechnerisch nicht ausgeht, hat durch das AMS keine Leistungsrückforderung zu erfolgen. Dies gilt jedoch auch für kontinuierliche ATZ-Modelle und Teilpensionsmodelle, welche eine im Rahmen gesetzlichen Möglichkeiten variable Arbeitszeit ausgeübt haben.

K) Kurzarbeit für bestehende Altersteilzeit- bzw. Teilpensionsfälle:
Auch Personen, die sich aktuell in einer Altersteilzeit oder einer Teilpension befinden, können mit ihren Dienstgebern eine COVID-19-Kurzarbeit vereinbaren.
Allerdings beziehen sich die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden und auch der Ersatz im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe auf die im Rahmen des Altersteilzeitmodells bereits reduzierte Arbeitszeit.
Lediglich das tatsächliche Entgelt für die geleistete Arbeitszeit reduziert sich entsprechend den kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden.
Der im Rahmen der Altersteilzeit bzw. der Teilpension gebührende Lohnausgleich und die zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge bleibt davon unberührt und müssen in der bisherigen Höhe weitergeleistet werden. Diese Aufwände werden bei Erfüllen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Ausmaß von 50%, 90% bzw. 100% im Rahmen des Altersteilzeitgeldes bzw. der Teilpension ersetzt.
Die zusätzliche Reduzierung des Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit sind für das Altersteilzeitgeldes bzw. die Teilpension unbeachtlich.

L) Altersteilzeit/erweiterte Altersteilzeit (Teilpension) im Anschluss an die Kurzarbeit:
Wenn in den letzten 12 Monaten vor Beginn einer Altersteilzeit oder Teilpension Kurzarbeit ausgeübt wurde, sind von Dienstgeberseite für diese Zeiträume die fiktive Normalarbeitszeit und das fiktive Entgelt für diese Normalarbeitszeit für die Berechnung des Altersteilzeitgeldes oder der Teilpension zu verwenden – anlog zu Zeiträumen mit Wiedereingliederungsgeld.

M) Start einer Altersteilzeit - erweiterten Altersteilzeit/Teilpension während Kurzarbeit:
Es ist möglich, zusätzlich zu einer bestehenden Covid-19-Kurzarbeit mit einer Altersteilzeit oder Teilpension zu beginnen, OHNE dass die Kurzarbeit beendet wird.
Allerdings muss der Dienstgeber nun das neue reduzierte Entgelt entsprechend der verringerten Arbeitszeit aufgrund der Altersteilzeit/Teilpension dem AMS bekannt geben, wodurch sich natürlich auch die Kurzarbeitsbeihilfe entsprechend verringern wird.

N) Start einer Altersteilzeit - erweiterten Altersteilzeit während Kurzarbeit:
Da nun mit dem § 82 Abs. 5 AlVG die Möglichkeit geschaffen wurde, dass Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht schaden, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird.
Diese Regelung kann auch bei Unterbrechungen der Altersteilzeit/Teilpension durch vorübergehende Wiederaufnahme der Vollarbeit beim gleichen Dienstgeber anwendet werden (um dringend notwendige Arbeiten zu verrichten wie zB im Versorgungs- und Pflegebereich), da dies für die Versicherungsgemeinschaft und die Gesamtbevölkerung im Vergleich zu einer zwischenzeitlichen Beendigung eines Dienstverhältnisses sogar einen deutlich höheren Nutzen bringt.

O) Handelsrechtliche GmbH-Geschäftsführer/innen - Arbeitslosigkeit
Auch in "Corona-Zeiten" gilt, dass, solange die Organfunktion "aufrecht" ist (im Firmenbuch) eingetragen ist, keine Arbeitslosigkeit vorliegt.
Copyright: Wilhelm Kurzböck
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