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Klarstellungen zu Fragen rund um die AMS-Abrechnung auch in Verbindung mit der ...
#1
1. Wie wird die Beihilfe abgerechnet?
https://www.wko.at/service/handlungsempf...arbeit.pdf
[/url]
2. Welchen Wert soll ich beim Web-Tool bzw. bei der Excel-Projektdatei des AMS in der Rubrik "Bruttoentgelt für den ganzen Monat" eingeben, wenn ich entsprechend der Sozialpartner-Handlungsanleitung das frühere Gehalt mit einem Netto-Abzug von 10-20% abgerechnet habe?
Sie tragen hier das Bruttogehalt laut tatsächlicher Lohnverrechnung ein. Wenn Sie entsprechend der Handlungsanleitung der Sozialpartner gehandelt und somit – vereinfacht gesagt – das frühere Brutto-Gehalt ungekürzt abgerechnet und dann je nach Gehaltshöhe 10-20 % vom Netto abgezogen haben, sind somit (vereinfacht gesagt) die 100% Brutto vor Kurzarbeit einzutragen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Wert im AMS-Tool nicht mehr geändert werden kann.

3. Muss ich bei der Rubrik "Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag" Feiertage herausrechnen?
Für Betriebe, die üblicherweise an Feiertagen nicht arbeiten, sind die Feiertage abzuziehen.
Zum Beispiel April: 30 Kalendertage minus 4 Wochenenden (Sa/So) ergibt 22 potenzielle Arbeitstage, bei 8 Stunden = 176. Abzüglich Ostermontag (minus 8 Stunden) = 168. Bei Teilzeit werden nicht 8 Stunden sondern die Arbeitsstunden vor Kurzarbeit abgezogen.

4. Was ist unter "Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren", zu verstehen? Diese werden vom AMS ja nicht gefördert.
Dazu gehören Zeiten, für die der Mitarbeiter Anspruch auf halbes/volles Krankengeld von der ÖGK hat,
der Arbeitgeber Anspruch auf 50/75% Zuschuss von der AUVA hat
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung gebührt und
eine Entschädigung nach § 32 Epidemiegesetz gebührt (mit Bescheid ausgesprochene Quarantäne)
Für das AMS ist nicht entscheidend, ob diese „Ersatzleistungen“ schon bezahlt wurden, sondern nur, ob ein Anspruch darauf besteht.

5. Sind Krankenstände in der Rubrik "geleistete Arbeitsstunden" anzuführen?
Neben den geleisteten Arbeitsstunden gehören in diese Rubrik auch Arbeitsstunden, die aufgrund eines Krankenstandes nicht geleistet wurden.
Wäre in der Kurzarbeit an einem Krankenstandstag z.B. 2 statt 8 Stunden lang gearbeitet worden, sind 2 Stunden als „geleistete“ Arbeitsstunden anzusehen. D.h. diese 2 Stunden werden vom AMS nicht als Ausfallstunden gefördert. 6 Stunden werden als Ausfallstunden gefördert.

6. Welche Stunden sind in der Rubrik "Konsumierte Urlaube/Zeitausgleich" einzutragen?
Die Stunden sind entsprechend der Zeit vor der Kurzarbeit zu ermitteln, also 8 Stunden pro Urlaubstag bei einer 40-Stunden-Woche bzw. bei einem Teilzeitbeschäftigten in jenem Stundenausmaß, in dem er/sie vor Kurzarbeit an diesem Tag gearbeitet hätte.

7. Was bedeutet "§ 1155 Abs. 3 ABGB"?
Dabei geht es um Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben geführt haben. Gab es in einzelnen Wochen eine gänzliche Schließung, ist der Wert gleich 0, somit werden bei einem vormals Vollzeitbeschäftigten 8 Stunden pro Tag gefördert.
Diese Position wird fast immer mit „0“ auszufüllen sein. Denn sollte ein Mitarbeiter teilweise arbeiten, erfolgt der Abzug von den Ausfallstunden ohnedies schon aus dem Titel „geleistete“ Arbeitsstunden. Es geht dabei nur um jene Fälle, bei denen ein Mitarbeiter trotz Covid-Maßnahme (Betriebsschließung) zum Dienst eingeteilt war, die Arbeitsleistung nicht zustande kam und der Arbeitgeber trotz Nicht-Leistung Entgelt zahlen muss.

8. Stimmt die Aussage, dass man die Kurzarbeitsabrechnung mit dem AMS erst nach dem Erhalt der Förderbestätigung durchführen kann?
Ja. Für die Förderabrechnung benötigt man die Projektnummer laut der AMS-Genehmigung.

Sie finden diese WK-FAQ auch hier:


http[url=https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html#heading_handlungsempfehlung_vorlaeufige_abrechnung]s://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html#heading_handlungsempfehlung_vorlaeufige_abrechnung
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