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Überzahlung über Nettoersatzrate ist kurzarbeitsbeihilfenunschädlich
#1
Während eine Entlohnung der kurzarbeitenden Beschäftigten, die niedriger ist als das Mindest-Nettoentgelt, das sich unter Anwendung der Nettoersatzrate ermitteln lässt, zu einer Beihilfenrückforderung führt, ist eine „Überzahlung“ durch den/die DienstgeberIn möglich. 

Ein/e DienstgeberIn muss seinen/ihren kurzarbeitenden Beschäftigten also ein Mindest-Nettoentgelt in der entsprechenden Höhe bezahlen, ist umgekehrt aber frei, auch (deutlich) mehr zu bezahlen.

Anmerkung: wenn also ein/e Dienstgeber/in trotz Kurzarbeit das volle Entgelt weitergewährt, erhält er bzw. sie dennoch jene Kurzarbeitsbeihilfe, die auch sonst zugestanden wäre, bei reiner Erfüllung der Nettoersatzrate.
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#2
so einen Fall habe ich

dann ist in Bezug auf die Personalverrechung auch nichts zu beachten oder?
kann ganz normal als gäbe es die Kurzarbeit nicht abgerechnet werden

danke
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#3
Nicht ganz. Nur die "echte Kurzarbeitsunterstützung" ist kommunalsteuerfrei.

Darum kämpfe ich ja auch seit Wochen um eine Erleichterung bei dieser Befreiung.

Aber im Moment heißt hier die Botschaft nur, dass die Beihilfe nicht gefährdet ist.

Die Lohnart "Kurzarbeitsunterstützung", die ja von der KommSt befreit ist, braucht man dennoch!
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