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Kurzarbeit und sonstige Dienstfreistellungen nach dem AngG, ABGB und Urlaubsgesetz
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Kurzarbeit und sonstige Dienstfreistellungen nach dem AngG, ABGB und Urlaubsgesetz
 
Das vom Arbeitgeber während der Dienstfreistellung (§ 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB, Pflegefreistellung, Betreuungsfreistellung) zu leistenden Entgelt ergibt sich aus der in der Kurzarbeitsvereinbarung festgelegten Entgeltersatzregelung.


Weiters gebührt für diese Zeit die Kurzarbeitsbeihilfe. Zeiten der Dienstfreistellung zählen als verrechenbare Ausfallsstunden abzüglich der tatsächlich vereinbarten Arbeitsleistung.
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