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Irrtümliche Überweisung eines zu hohen Vergleichsbetrages – Rückforderungsrecht oder
#1
Irrtümliche Überweisung eines zu hohen Vergleichsbetrages – Rückforderungsrecht oder gutgläubiger Verbrauch

Sachverhalt:

Nachdem ein Arbeitnehmer fristlos entlassen worden war, brachte er eine Klage bei Gericht ein, die auf die Gewährung von Kündigungsentschädigungen, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Feiertagszuschlägen gerichtet war.

Vor Gericht wurde dann ein Vergleich geschlossen und zwar mit folgendem Text:

„1. Die Streitteile vereinbaren eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur beklagten Partei zum 25. 4. 2014.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, dem Kläger binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs zu Handen des Klagevertreters eine Kündigungsentschädigung in Höhe von brutto 7.000 EUR zu bezahlen.

3. (...)

4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Streitteile aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten verglichen, sodass keiner der Streit-teile mehr Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei erheben kann.“

Aus Versehen überwies der Arbeitgeber an den Rechtsvertreter des Arbeitnehmers € 7.000,00 (der SV-Dienstnehmeranteil wurde dabei aus Versehen nicht in Abzug gebracht).

Nachdem dieser Irrtum bemerkt wurde, forderte der Arbeitgeber den SV-Dienstnehmeranteil, den er fristgerecht an die (damals zuständige) GKK überwiesen hatte, vom Dienstnehmer zurück (es ging um einen Betrag in Höhe von € 1.274,00).

Der Arbeitnehmer meinte, dass die Generalbereinigungsklausel im Vergleich dazu führt, dass er nichts zurückzahlen müsste, zudem hat er den Betrag gutgläubig verbraucht.

Dieser Fall landete vom OGH.

So entschied der OGH:

Die ausführlich beschriebene Lösung des Falles finden Sie in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 8/2020 (Versand erfolgt Anfang der KW 19/2020)
Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
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