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Quarantäne – ein Frage-Antworten-Programm der WK
#1
Quarantäne – ein Frage-Antworten-Programm der WK
 
1. Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn ein Arbeitnehmer in einem Gebiet festsitzt, das unter Quarantäne steht?
·        Liegt das betroffene Gebiet, das nach dem Epidemiegesetz unter Quarantäne steht, in Österreich, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt in Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankenstand weiterzahlen.
·        Der Arbeitnehmer ist auch weiterhin voll sozialversichert.
·        Der Arbeitgeber kann aber binnen 6 Wochen nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen.
·        Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss der Arbeitgeber das Entgelt nur dann weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist, dass er seinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann.
·        Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er Reisewarnungen des Außenministeriums nicht beachtet hat und dennoch in das betreffende Gebiet im Ausland gereist ist oder nicht rechtzeitig die Rückreise nach Österreich angetreten hat.
·        Der Arbeitgeber hat jedenfalls das Recht, von Arbeitnehmern, die im Ausland gestrandet sind, zu verlangen, dass sie sich für den nächsten möglichen Notflug nach Hause registrieren lassen: heimflug.austrian.com
 
 
2. Ein Arbeitnehmer tritt nach einer Reise eine 14-tägige Heimquarantäne an. Muss der Arbeitgeber für diesen Zeitraum Entgelt bezahlen?
·        Wer aus einem Risikogebiet zurückkehrt bzw. mit dem Flugzeug einreist, muss für 14 Tage eine selbstüberwachte Heimquarantäne antreten oder ein ärztliches Zeugnis vorweisen, wonach er negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Dieses Zeugnis darf nicht älter als 4 Tage sein. 
·        Heimquarantäne ist ein Dienstverhinderungsgrund. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Entgelt für eine Woche in voller Höhe weiterzahlen.
·        Anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer die Reise trotz einer Reisewarnung des Außenministeriums angetreten hat.
·        Zeiten der Heimquarantäne können überbrückt werden, indem der Verbrauch von Urlaub bzw. der Abbau von Zeitguthaben vereinbart wird.
·        Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer im Sinne seiner Treuepflicht zur Arbeit von zu Hause verpflichtet, wenn er nicht krank – also arbeitsfähig – ist, die vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden, und die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
 
 
3. Muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterbezahlen, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer im Ausland in Quarantäne muss oder nicht mehr über die Grenze zurück nach Österreich kommt?
·        Die Rechtslage ist in dieser Frage unklar. Auszugehen ist wohl davon, dass der Arbeitgeber nach dem österreichischen Epidemiegesetz nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzuzahlen.
·        Ob ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt, wird wohl davon abhängen, ob der Arbeitnehmer verschuldet oder unverschuldet in die Situation geraten ist, dass er seinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann.
·        Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er Reisewarnungen des Außenministeriums nicht beachtet hat und dennoch in das betreffende Gebiet im Ausland gereist ist oder nicht rechtzeitig die Rückreise nach Österreich angetreten hat, obwohl er von der bestehenden oder bevorstehenden Grenzschließung gewusst hat.
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