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Aus den AMS-FAQ: Die Ermittlung der Ausfallstunden
#1
Aus den AMS-FAQ: Die Ermittlung der Ausfallstunden

Frage 45:
Wie werden die verrechenbaren Ausfallzeiten ermittelt?

Grundsätzlich kann die Kurzarbeitsbeihilfe nur gewährt werden
• zum einen für Beschäftigte, die wegen Kurzarbeit einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Verdienstausfall verbunden ist und
• zum anderen für Ausfallstunden, die für den/die DienstgeberIn mit entsprechenden Kosten verbunden sind (insbesondere für die Kurzarbeitsunterstützung und für Entgeltfortzahlungen).

Die Berechnung bezieht sich auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum (Kalendermonat bzw. untermonatiger Zeitraum) für jede in die Kurzarbeit einbezogene Person.

Anzahl Normalarbeitszeitstunden im Abrechnungszeitraum

Die Normalarbeitszeit ist die gesetzliche/kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (Vollzeit) bzw. die individuell vereinbarte Normalarbeitszeit (Teilzeit), wie wenn es keine Kurzarbeit geben würde.

Sieht ein Schichtmodell schwankend unterschiedliche Soll- Arbeitszeit vor, wird auf die individuelle Soll-Arbeitszeit abgestellt.

- abzüglich der Stunden, die mit keinem Verdienstausfall verbunden sind und für die keine Personalkosten anfallen (bei Ansprüchen auf Ersatzleistungen, wie Krankengeld, Entgeltfortzahlung für Arbeitsunfall, BauarbeiterInnen- Schlechtwetterentschädigung, Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz, u.ä.)

= Anzahl Normalarbeitszeitstunden für die Berechnung zulässiger Ausfallstunden

- abzüglich geleisteter und bezahlter Arbeitsstunden

- abzüglich Stunden für konsumierten Urlaub und konsumiertes Zeitguthaben

- abzüglich Krankenstandstunden mit Entgeltfortzahlung für geplante Arbeitsstunden und

- abzüglich Stunden mit Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 (3) ABGB für geplante Arbeitsstunden

= errechnete Anzahl an Ausfallstunden

- abzüglich geleisteter und bezahlter Überstunden

= Anzahl verrechenbare Ausfallstunden

Während der Kurzarbeit sind
• Stunden mit Entgeltfortzahlung für Krankenstand und
• Stunden mit Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB (allgemeine Geschäfts- und Betriebsschließungen in den Sperrgebieten und in Österreich)
demnach Ausfallstunden für jene Zeiten, in denen im Abrechnungszeitraum keine geplanten Arbeitsstunden vorgesehen waren (Normalarbeitszeitstunden abzüglich geplante Arbeitsstunden).

An Sonn- und Feiertagen, an denen im Betrieb normalerweise nicht gearbeitet wird, kann auch kein Ausfall wegen Kurzarbeit eintreten. Ist es üblich, dass im Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird und tritt durch Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall ein, kann die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden.

Ausfalltage, die von Urlaubstagen unmittelbar umschlossen sind, werden nicht anerkannt.

So können etwa bei einer dreiwöchigen Betriebsschließung, wo nach dem Plan des Unternehmens jeweils der Mittwoch ein Ausfallstag, die übrigen Tage aber Urlaubstage sein sollen, die Mittwoche nicht als Ausfalltage anerkannt werden. Generell werden Kombinationen von Urlaubs- und Ausfalltagen, die offensichtlich in Missbrauchsabsicht vereinbart werden, nicht anerkannt. Die Missbrauchsabsicht ist nach dem Maßstab eines/einer redlichen UnternehmerIn zu beurteilen. Die Prüfung kann anhand der Frage erfolgen, ob unter der Annahme, dass es keine Kurzarbeit gäbe, die betreffende Urlaubsvereinbarung zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen gleichfalls so getroffen worden wäre.
Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden besteht die Verpflichtung des Betriebes, entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen MitarbeiterInnen zu führen, und diese auf Aufforderung dem AMS vorzulegen und diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.

Frage 46:
Wird Urlaub oder Zeitausgleich als Arbeitszeit gewertet?
• Ja, Urlaubstage und Zeitguthaben gelten als Arbeitszeit.
• Die Arbeitszeit ist vom/von der ArbeitgeberIn voll zu entlohnen.
• Urlaubstage und Zeitguthaben stellen somit keine Ausfallzeiten dar, weswegen für diese Zeiten keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird.

Frage 47:
Kann für einen Arbeitszeitausfall aufgrund behördlicher Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden?

Nein, denn ein Anspruch auf einen Kostenersatz gemäß § 32 Epidemiegesetz schließt die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe aus.
Wenn die gesetzliche Grundlage für die Absonderung von Personen („Quarantäne“) oder für Verkehrsbeschränkungen („Absperrungen“ von Gemeinden und Ortsteilen) das Epidemiegesetz ist, dürfen für diese Arbeitstage keine Ausfallstunden verrechnet werden.
Diese Normalarbeitszeitstunden sind daher in der monatlichen Abrechnung unter „Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren“ zu erfassen.
Und zwar unabhängig davon, ob der diesbezügliche Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde bereits eingebracht oder entschieden wurde!
 
Anmerkung:
Demgegenüber ist die gesetzliche Grundlage für die allgemeinen Bewegungseinschränkungen und Geschäfts- und Betretungsverbote für ganz Österreich das Pandemiegesetz (Covid-19 Gesetz).
Diesbezügliche Arbeitszeitstunden, für die Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB geleistet wurde (und die nicht in die geplante Arbeitszeit während Kurzarbeit fallen) sind verrechenbare Ausfallstunden.
Das AMS ist nicht für die Vollziehung des Epidemiegesetzes zuständig. Die/Der ArbeitgeberIn hat auf die gesetzliche Grundlage für den Arbeitszeitausfall zu achten. Bei Anfragen sind diese an ihre Interessensvertretung oder an die Bezirksverwaltungsbehörde zu verweisen.
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