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Aus den AMS-FAQ: zur Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe
#1
Aus den AMS-FAQ: zur Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe

Frage 76:
Welche Personenstammdaten werden bei der AMS-Kurzarbeitsbehilfenabrechnung benötigt?

o Die benötigten Personenstammdaten:
o Sozialversicherungsnummer
o Geschlecht
o (Titel)
o Vorname
o Familienname
o Lehrling ja/nein
o Bruttoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb
o Normalarbeitszeit vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb (Vollzeit / Teilzeit)
o Die Angabe Lehrling ja/nein bewirkt, dass allfällige Lehrlingsentschädigungen unter der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze sich mit der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze generieren (Pauschalsatztabellen beginnend mit € 461,00).
o Das Bruttoentgelt und die Normalarbeitszeit vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb sind für die Ermittlung des Pauschalsatzes für die Kurzarbeitsbeihilfe pro Ausfallstunde maßgeblich.
o In Bezug auf die Kurzarbeitsbeihilfe (Anzahl Ausfallstunden mal Pauschalsatz) bleiben Änderungen während der Kurzarbeit (Wechsel Vollzeit/Teilzeit; Lehrling/Arbeiter/Angestellte) unberücksichtigt.
o Die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen bleiben hiervon unberührt.
o Im Abrechnungstool sind daher das Bruttoentgelt und die Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit grundsätzlich nur einmal bzw. in der Abrechnungsdatei mit einer Zeile zu erfassen.

Frage 77:
Was ist unter „Bruttoentgelt für den ganzen Monat“ zu verstehen?

o Grundsätzlich ist das tatsächlich bezahlte Bruttoentgelt für den gesamten Abrechnungsmonat anzugeben, auch wenn dieses die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage überschreitet oder der Abrechnungszeitraum untermonatig ist (z.B. Bruttoentgelt für den Monat März, auch wenn sich die Berechnung der Ausfallstunden auf den Kurzarbeitszeitraum 16.3.2020 bis 31.3.2020 bezieht).
o Erfolgt eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit entsprechend der Empfehlung der Sozialpartner, so ist zunächst das auf dem Lohnkonto ausgewiesene vorläufige Bruttoentgelt anzugeben (idR ident mit dem Bruttoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb).
o Dieser Wert kann nach Übermittlung der Abrechnungsdaten an das AMS nicht korrigiert werden. Das AMS geht davon aus, dass – nach entsprechender Aufrollung – auf dem Lohnkonto das tatsächliche Bruttoeinkommen im Kurzarbeitsmonat insgesamt, sowie das Entgelt für geleistete Arbeitsstunden (bzw. zu leistenden Stunden bei Entgeltfortzahlung) und die Kurzarbeitsunterstützung für entfallende Arbeitsstunden ausgewiesen werden.
o Spätestens in der Abrechnung für den Monat Mai sollte das ausgewiesene Bruttoentgelt dem tatsächlich bezahlten Bruttoentgelt entsprechen.
o Die Höhe des anzugebenen Bruttoentgelts im Abrechnungsmonat richtet sich nach denselben Bestimmungen wie beim Bruttoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb:
o Anzugeben ist das Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG, wobei auch alle jene Zuschläge und Zulagen sowie Sachbezüge hinzuzurechnen sind, die regelmäßig Lohn-/Gehaltsbestandteil sind.
o Nicht zu berücksichtigen sind:
o Sonderzahlungen
o Entgeltanteile für Überstunden, außer es handelt sich um unwiderrufliche Überstundenpauschalen oder Anteil an Allinclusive-
o Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind
o Diäten und Aufwandsersätze, welche nicht der Sozialversicherung unterliegen
Bei Personen in Elternkarenz, Bildungskarenz, Präsenz- oder Zivildienst, die im Abrechnungszeitraum kein Bruttoentgelt aufweisen, ist aus technischen Gründen € 0,01 einzutragen.

Frage 78:
Wie erfolgt die Berechnung der Ausfallstunden im Überblick?

Grundlage sind die ordnungsgemäßen und wahrheitsgetreuen Dienstzeitaufzeichnungen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum:
Normalarbeitszeitstunden lauf Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag
- abzüglich Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren
= errechnete potentiell zu leistende Arbeitsstunden (100% Bezugsbasis)
- abzüglich geleistete Arbeitsstunden
- abzüglich konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben
- abzüglich Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 ABGB in der geplanten Arbeitszeit während Kurzarbeit
= errechnete Ausfallstunden
- abzüglich geleistete Überstunden
= verrechnete Ausfallstunden (Prozentanteil Arbeitszeitausfall)
(mal verrechneter Pauschalsatz = verrechnete Kurzarbeitsbeihilfe)
Die errechneten potentiell zu leistenden Arbeitsstunden werden als Basis (100%) für die Berechnung des Prozentanteils an Ausfallstunden über den gesamten Kurzarbeitszeitraum herangezogen (zulässig sind höchstens 90%).

Frage 79:
Wie sind Stunden mit Entgeltsfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB zu erfassen?

Im Feld ‚Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB‘ sind
o Krankenstandstunden mit vollständiger Entgeltfortzahlung einschließlich unfallbedingter Krankenstandstunden (Arbeitsunfall/Freizeitunfall) sowie
o Stunden mit Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB (allgemeine Geschäfts- und Betriebsschließungen in den Sperrgebieten und in Österreich)
die in geplante Arbeitszeiten während Kurzarbeit fallen, zu erfassen.
Diese Stunden während geplanter Arbeitszeiten stellen keine Ausfallstunden dar. Ausfallstunden sind jene Zeiten, in denen keine geplanten Arbeitsstunden vorgesehen waren.
Krankenstandstunden, für die als Ersatzleistung ein halbes Krankengeld oder ein Zuschuss aus Mitteln der Unfallversicherung gemäß § 53b ASVG gebührt, sind im Eingabefeld ‚Stunden für die Ersatzleistungen gebühren‘ zu erfassen.

Frage 80:
Wie sind Stunden mit Entgeltsfortzahlung für sonstige Dienstverhinderungen zu erfassen?

Für Dienstverhinderungen mit Entgeltfortzahlung, wie z.B. Pflegefreistellung, Arztbesuche, Behördenwege, infolge Grenzschließung oder Quarantäne im Ausland, u.ä. können keine Ausfallstunden geltend gemacht werden.
Diese Normalarbeitszeitstunden sind daher zu Gänze wie konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben im Eingabefeld ‚konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben‘ zu erfassen.


Frage 81:
Wie sind Feiertage in der Abrechnung zu berücksichtigen?

Wenn im Betrieb üblicherweise an Feiertagen nicht gearbeitet wird, sind diese Normalarbeitszeitstunden keine Ausfallstunden und sind im Eingabefeld ‚Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag‘ nicht zu berücksichtigen.
Beispiel:
Bei einer 40-Stundenwoche (Monat bis Freitag je 8 Stunden) und wenn im Unternehmen üblicherweise an Feiertagen nicht gearbeitet wird, ergeben sich bei einer Kurzarbeit vom 16. März 2020 bis 31. Mai 2020 folgende Normalarbeitszeitstunden:
o im Monat März: 96 Normalarbeitszeitstunden (12 Arbeitstage x 8 Stunden)
o im Monat April: 168 Normalarbeitszeitstunden (21 Arbeitstage x 8 Stunden)
o im Monat Mai: 152 Normalarbeitszeitstunden (19 Arbeitstage x 8 Stunden)
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