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KV- und Isterhöhungen für Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit am Beispiel des KV EEI
#1
Da es zuletzt einige Fragen zur Thematik von Lohnerhöhungen gab, darf ich nachstehend kurz ein paar Hinweise:

1. Allfällige KV- bzw. Isterhöhungen führen im Ergebnis vorerst eher zu keinen tatsächlichen Erhöhungen, solange sich der bzw. die Arbeitnehmer/in in Kurzarbeit befindet.

2. Der Grund dafür liegt in der "statischen Interpretation" der Nettogarantie (also wird und bleibt das Entgelt gesichert, welches vor der Kurzarbeit maßgeblich war und zwar im Ausmaß von netto 80 %, 85 % oder 90 %).

3. Das bedeutet aber dennoch, dass die Durchführung der Erhöhung wichtig ist. Erhöht sich nämlich das "aktive Entgelt", so erhöht sich damit auch die Basis für allfällige Überstunden- bzw. Teilzeitmehrarbeitsentgelte, für Abfertigungen ALT, Urlaubsersatzleistungen etc.

4. Die Erhöhung der aktiven Entgelte bedeutet aber zusätzlich auch eine Reduktion der Kurzarbeitsunterstützung (weil ja "nicht mehr zusteht" als das gesicherte Entgelt). Dieser Umstand ist ja dann auch für die Kommunalsteuer nicht unwichtig, da ja die Kurzarbeitsunterstützung von der KommSt befreit ist

5. Sollte allerdings ein/e Arbeitnehmer/in so viel während der Kurzarbeit arbeiten, dass das erarbeitete Entgelt höher liegt als das gesicherte Entgelt, so ist das "erarbeitete Entgelt" maßgeblich (betreffend Phase 1: es zählt der Durchschnitt aus der Kurzarbeitszeit der; betreffend Phase 2: es zählt der jeweilige Kalendermonatswert).
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