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Neue AMS-Richtlinie und niedrigere AMS-Beihilfensätze (verglichen mit Phase 1)
#1
Gestern wurde die AMS-Bundesrichtlinie in der neuen Fassung verlautbart:

https://www.ams.at/content/dam/download/...a_RILI.pdf
[url=https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/001_kua_RILI.pdf][/url]
Die wichtigste Info ist vermutlich jene, dass Verlängerungsbegehren ab 1. Juli 2020 nur noch für maximal drei Wochen rückwirkend eingebracht werden dürfen.
Klarstellungsbedarf scheint es noch bei der Frage der Unterfertigung des Durchführungsberichts zu geben in Verbindung mit der Frage der Unterschriften, wenn es keinen Betriebsrat gibt. Hier sieht die AMS-Bundesrichtlinie etwas anderes vor als die internen AMS-WIKI. Laut Bundesrichtlinie ist er generell von der Fachgewerkschaft zu unterfertigen, laut internen Anweisungen ist dies nur dann der Fall, wenn das ordnungsgemäße Unterschreiten des Beschäftigtenstandes bestätigt werden soll.

Nach Auskunft des BMAFJ wird das Fördersystem des AMS einigermaßen neu aufgestellt, weil man eine Überförderung "abschöpfen" möchte. Die Antwort auf meine Frage, was sich denn ändern würde, lautet:


"Auf Anwenderseite wird sich nichts ändern, es wird nur so sein, dass man das richtige Abrechnungstool (aus zweien) auswählen muss. Wie zuvor bereits angekündigt, sollen in Phase 2 Über- und Unterförderung vermieden werden. Für die AMS-Rechner wird viel auf den Kopf gestellt. Demnach wird nur noch die Differenz zwischen Arbeitskosten und Kosten für die Nettoentgeltgarantie gefördert. Die ausbezahlte Beihilfe wird also gekürzt. Auf der AMS-Homepage und den Genehmigungen ist der Hinweis darauf bereits enthalten."
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