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Verlegung Firmensitz
#1
Hallo,
der Firmensitz wird von Wien nach NÖ, Leobersdorf verlegt. Alle Dienstnehmer haben im Dienstvertrag als Dienstort Wien vereinbart. Es gibt keinen Betriebsrat.
Für alle Dienstnehmer ist es eine Verschlechterung, längere Wegzeit, Auto erforderlich. 
Gibt es eine Art "Zumutbarkeit" für die Dienstnehmer?
Was sind die Rechtsfolgen für den Dienstgeber wenn ein Dienstnehmer dem neuen Dienstort nicht zustimmt?
Muss der Dienstgeber den Dienstnehmern die Verschlechterung in irgendeiner Form abgelten, z.B. Fahrtkostenzuschuss oder - wenn es die Tätigkeit ermöglicht - z.B.home-office  abieten?

LG
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#2
Zunächst müsste man sich auch ansehen, wie im jeweiligen Vertrag der Dienstort definiert ist. Wenn zB eine örtliche Versetzung als möglich im Vertrag angeführt ist, wäre zumindest mal die Frage geklärt, ob die Folgepflicht vertraglich geschuldet ist. Die jüngere OGH-Judikatur sieht das im Prinzip schon als gegeben an, wenn nicht im Vertrag stehe, dass man ausschließlich oder nur an diesem Standort eingesetzt wird und verlangt (nicht mehr), dass die örtliche Versetzung als Option im Vertrag angeführt ist.

Diese Frage müsste man mal vorweg klären. In den meisten Fällen wird wohl eine Folgepflicht (grundsätzlich) bestehen, weil es eher unwahrscheinlich ist, dass man einen Dienstort nur an eine Adresse bindet.

Wenn also arbeitsvertragliche eine Folgepflicht besteht, muss man in einem zweiten Schritt prüfen, ob es im konkreten Fall für den bzw. die Arbeitnehmer/in zumutbar ist, den Dienstortwechsel mitzumachen.

Dies kann beim einzelnen Arbeitnehmer bzw. bei der einzelnen Arbeitnehmerin variieren und hängt ev. auch davon ab, inwieweit private Umstände den Dienstortwechsel verschärfen (zB. Sorgepflicht für Kinder oder Pflege von Angehörigen etc.).

Geht man aber davon aus, dass die Dauer der Wegzeit insgesamt (hin und retour) mehr als 30 Minuten zusätzlichen Zeitaufwand bedeutet und die Verwendung des eigenen KFZ (was bis dato ev. nicht so erforderlich war), so kann das bedeuten, dass keine Folgepflicht besteht.

In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin gegenüber dem bzw. der Arbeitgeberin an der ursprünglichen Adresse arbeitsbereit erklären, wenn er oder sie nicht mitgehen möchte. Dann liegt der Ball beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin.

Es wäre sicherlich sinnvoll, sich hier eine Beratung im Einzelfall einzuholen (ev. durch AK oder ÖGB).
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