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Wartezeit Jahresrenumeration Gastgewerbe
#1
Hallo zusammen, ein Koch wurde vom 20.01. bis zum 10.03.2020 in einem Hotel beschäftigt (schriftliche reguläre einvernehmliche Auflösung). Derselbe Koch wurde am 15.05.2020 wieder eingestellt und wurde jetzt auf den 25.06.2020 gekündigt. In beiden Fällen gibt es keine durchgehende Beschäftigung von 2 Monaten. Gibt es hier eine Verpflichtung die Zeiten für die Jahresrenumeration zusammenzurechnen oder hat er beide Male keinen Anspruch? Aus der ersten Beschäftigung mahnt derselbe Mann jetzt noch Überstunden aus dem Dienstverhältnis 1 an - gibt es hier eine Verfallfrist wie z.B. in anderen KV's? Ich habe hier leider nichts gefunden. Besten Dank.
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#2
Hallo!
Handelt es sich hier um einen Jahres- oder Saisonbetrieb? Denn in Saisonbetrieben werden die im gleichen Betrieb zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die Entstehung eines Sonderzahlungsanspruches zusammengerechnet.
Der Verfall von Überstundenentgelten ist im KV bei Punkt 5b Überstunden geregelt.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.
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#3
Danke für ihre Antwort - es handelt sich um keinen Saisonbetrieb, sondern um einen Ganzjahresbetrieb. Wie ist es da? Danke.
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#4
Für die Sonderzahlungen wird dann jeder Beschäftigungszeitraum für sich betrachtet.
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