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Sonderbetreuungszeit 2.0 - seit 25. Juli 2020 in Kraft
#1
Seit dem 25. Juli 2020 gibt es wieder die Möglichkeit, eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren.

Allerdings stellt diesmal die Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen nicht die einzige Voraussetzung dar, damit eine "notwendige Betreuung" von Kindern unter 14 Jahren bzw. bestimmten behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen gerechtfertigt ist.

Der Zeitraum, für den derartige Freistellungen vereinbart werden können, beträgt wiederum (je Arbeitnehmer/in) maximal 3 Wochen (somit wieder maximal 21 Kalendertage).

Arbeitgeber/innen können in derartigen Fällen wiederum maximal ein Drittel des fortbezahlten Entgelts auf Antrag (zu stellen bei der Buchhaltungsagentur des Bundes) rückerstatten lassen. Derartige Anträge müssen bis allerspätestens 31. Oktober 2020 eingebracht werden (Achtung Deadline).

Sonderbetreuungszeit auf Basis dieser neuen Regelung (§ 18b Abs. 1a AVRAG) kann innerhalb des Zeitraumes von 25. Juli 2020 bis 30. September 2020 wirksam vereinbart werden.

Da die Vorgängerregelung mit 31. Mai 2020 ausgelaufen war (und somit nun fast 2 Monate Unterbrechung vorlagen), schreibe ich lieber von "adaptierter Fortsetzung" bzw. "adaptierter Wiederaufnahme" als von "Verlängerung" (aber das ist reine Geschmacksache).

Einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden Sie in der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 12/2020 (Versand erfolgt gegen Ende der KW 32/2020).

Zum Text des Bundesgesetzblattes gelangen Sie hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/72/20200724

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