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Detailbestimmungen zu den Vergütungen des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz
#1
Im Newsletter vom 27. Juli 2020 informiert die WKO eingehend über die Situation der Berechnung der Verdienstentgangsvergütung nach dem Epidemiegesetz

A) für unselbständig Erwerbstätige sowie

B) für selbständig Erwerbstätige

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...tml#270701

Aus Sicht der Personalverrechnung sind jene Hinweis interessant, die man auf den Seiten 1 bis 3 im BMSGKP-Erlass findet und zwar ganz speziell zu folgenden Fragen:

1. Home office während der Quarantäne ==> keine Vergütung

2. SV-Dienstgeberanteile aus dem Entgelt: nur KV, UV und PV

3. Vergütung nach dem Epidemiegesetz hat im Falle einer Absonderung immer Vorrang vor der ansonsten für Krankenstände gültigen arbeitsrechtlichen Entgeltsfortzahlung bzw. einer allfälligen Krankengeldgewährung.

https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub...1579692717

Diese Hinweise lauten:

Im Hinblick auf die Berechnung des Verdienstentgangs für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sieht § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 vor, dass dieser nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen ist.

Nach § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt das dem Arbeitnehmer ohne
Arbeitsverhinderung gebührende Entgelt. Die Vergütung umfasst daher jenen Betrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausbezahlt hat (dies beinhaltet etwaige Sonderzahlungen, Provisionen oder Zulagen).

Hierbei ist auf die tatsächlich geleistete Zahlung abzustellen, so dass auch Sonderzahlungen zu vergüten sind. Im Rahmen der Berechnung hat eine
taggenaue Abgrenzung zu erfolgen.

Im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen von zu Hause („Home Office“) während der Dauer der behördlichen Absonderung ist keine Vergütung zuzusprechen, da hier nicht von einem Vermögensnachteil des Arbeitgebers auszugehen ist.

Dem Arbeitsmarktservice ist für Arbeitslosengeldbezieher und den Sozialversicherungsträgern ist Pensionsbezieher keine Vergütung von Verdienstentgang zuzusprechen, da § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 auf Personen abstellt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Nach § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 ist auch der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414,
vom Bund zu ersetzen.

Unter den vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil sind
lediglich die in § 51 ASVG genannten Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen.

Aus Sicht des BMSGPK ist zum Verhältnis der Absonderung nach Epidemiegesetz 1950 und der Arbeitsunfähigkeit nach ASVG Folgendes festzuhalten:

Ein Anspruch auf Krankengeld nach dem ASVG besteht nur dann, wenn eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorliegt. Diese ist im Falle von lediglich „krankheitsverdächtigen“ oder „absonderungsverdächtigen“ Personen jedenfalls nicht gegeben, sodass sich aus Sicht des BMSGPK für diese Personen die Frage nach der Gewährung von Krankengeld gar nicht stellen kann, sondern ausschließlich die Vergütung nach dem EpidemieG zum Tragen kommt.

Im Falle „kranker“ Personen wäre zwar die Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit gegeben, allerdings ist auch hier aufgrund des spezielleren Vergütungsanspruches nach dem EpidemieG von einem Vorrang desselben gegenüber den Bestimmungen des ASVG auszugehen.

Dies wird auch durch die Bestimmung des § 11 Abs. 3 lit. d ASVG, wonach die Pflichtversicherung für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach dem EpidemieG weiterbesteht, untermauert.

Aufgrund der Absonderung besteht offenkundig kein „normaler“ Entgeltfortzahlungsanspruch nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften, vielmehr kommt der „besondere“ Vergütungsanspruch nach dem EpidemieG zum Tragen, weshalb der Weiterbestand der Pflichtversicherung im § 11 Abs. 3 lit. d ASVG ausdrücklich angeordnet worden ist. Diese Festlegung wäre für den Fall, dass eine Entgeltfortzahlung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften oder Krankengeld gewährt würde, nicht erforderlich.

Durch die eigene ASVG-Regelung des Weiterbestandes der Pflichtversicherung ist sichergestellt, dass Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Krankheit (Krankenbehandlung) besteht.
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