Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Die neue "Reise-Verordnung" und Auswirkungen auf das Arbeitsrecht
#1
Quelle: https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#270705
Newsletter der WKO vom 27. Juli 2020

Mit der neuen „Reise-Verordnung“ des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde eine neue Rechtsgrundlage über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung der COVID-Pandemie erlassen.
Die Verordnung differenziert bei der Einreise grundsätzlich nach 
Herkunftsländer gemäß Anlage A1 
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=Gps_00000&t=t&link=b3uS&_ga=2.51929577.1389587472.1595840361-353492076.1579692717

Herkunftsländer gemäß Anlage A2 
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=Gps_00000&t=t&link=b3uX&_ga=2.51929577.1389587472.1595840361-353492076.1579692717

Dadurch kommt es zu strengeren Regeln bei der Einreise aus dem Schengenraum, Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, Großbritannien oder Zypern. Bei diesen Herkunftsländern ist nun grundsätzlich ein negatives Gesundheitszeugnis vorzuweisen, das nicht älter als 72 Stunden ist, und zusätzlich eine 10-tägige Quarantäneanzutreten.
Einreisen aus in der Anlage A1 genannten Ländern (z.B. Kroatien, Italien etc.) sind für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in den in A1 genannten Staaten haben, jedoch ohne Einschränkung möglich, sofern diese Personen in den letzten 10 Tagen nicht außerhalb Österreichs oder außerhalb den in A1 genannten Staaten aufhältig waren.
Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie deren Familienangehörigen, Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, sowie Fremde mit Visum D oder Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005, oder mit Aufenthaltsberechtigung in Österreich müssen bei der Einreise aus Staaten, die nicht in der Anlage A1 genannt sind, ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden ist.
Die Verordnung enthält in der Anlage B einen Vordruck für ein Gesundheitszeugnis in deutscher Sprache und in Anlage C einen Vordruck für ein Gesundheitszeugnis in englischer Sprache. Auf diesem Gesundheitszeugnis ist durch den bescheinigenden Arzt durch Stempel und Unterschrift das (negative) Testergebnis zu attestieren. Die Verordnung sieht vor, dass ein Gesundheitszeugnis entsprechend den Anlagen B und C bei der Einreise vorzuweisen ist, dessen Ausstellung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt.
Anlage B:
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=Gps_00000&t=t&link=b3v4&_ga=2.43133029.1389587472.1595840361-353492076.1579692717

Anlage C:
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=Gps_00000&t=t&link=b3v7&_ga=2.80818135.1389587472.1595840361-353492076.1579692717

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass eine Einreise primär mit einem derartigen Gesundheitszeugnis gewährt wird. Bis dato liegen noch keine verbindlichen Informationen vor, ob die Behörden gegebenenfalls auch andere negative COVID-Test-Atteste (z.B. von ausländischen Laboren) akzeptieren.     
Kann dieses Zeugnis nicht vorgelegt werden, muss eine 10-tägige Quarantäne angetreten werden. Eine Freitestung ist möglich. Kommt diese Person aus einem in der Anlage A2 genannten Staaten, und kann einen Test bei der Einreise nicht vorweisen, hat sie zusätzlich einen Test innerhalb von 48 Stunden auf eigene Kosten zu veranlassen.
Gemäß dem Handbuch „Urlaub und Entgeltfortzahlung" des zuständigen Arbeitsministerium besteht im Fall einer Quarantäne – sofern während der gesamten Reisedauer bereits Warnstufe 5 bzw. 6 für das jeweilige Land bestanden hat – kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Dienstgeber. In weiterer Folge besteht in derartigen Fällen auch kein Anspruch auf Vergütung der Entgeltfortzahlung gegenüber dem Bund.

Zu diesem Handbuch geht es hier:
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=Gps_00000&t=t&link=b3v9&_ga=2.40602082.1389587472.1595840361-353492076.1579692717

Übergangsweise gilt für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle außerhalb des Bundesgebiets befinden, bis inklusive 29.7.2020 die Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Novelle (BGBl II 263/2020 idF 320/2020).

Pflege- und Gesundheitspersonal, Saisonarbeitskräfte in Land- und Forstwirtschaft oder Tourismus, Diplomaten, humanitäre Einsatzkräfte und, wenn dies im Interesse der Republik ist, Personen in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, dessen Dienstort im Ausland liegt, dürfen von überall kommend einreisen, wenn sie ein ärztliches Zeugnis vorlegen und eine Quarantäne einhalten. Eine Freitestung während der Quarantäne ist möglich.
 
Zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs und im zwingenden Interesse der Republik ist – neben anderen schon bisher in § 3 genannten Zwecken - eine Einreise ohne Einschränkungen weiterhin möglich.
 
Personen, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs einreisen, (gemeint sind wohl nur Drittstaatsangehörige) haben jedenfalls ein ärztliches Zeugnis mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
 
Die bestehenden Ausnahmen aus medizinischen Gründen, für Transitreisende, Insassen von Einsatzfahrzeugen und Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel sowie Individualreisende ohne Stopp im Ausland gelten weiterhin.
 
Diese Änderungen treten am 27.7.2020 in Kraft.
 
Verstöße gegen die Einreisebestimmungen (z.B. unerlaubtes Verlassen der Quarantäne) gelten als Verwaltungsübertretung mit einer Strafbewehrung von bis zu 1.450 Euro. Im Einzelfall können auch Strafdrohungen des StGB relevant sein.
 
Sämtliche Rechtsgrundlagen stehen hier zur Verfügung:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/336/20200724
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste