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SV-Stundungspaket im Bundesgesetzblatt verlautbart! Ein leichtes Erleichterungszugest
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SV-Stundungspaket im Bundesgesetzblatt verlautbart! Ein leichtes Erleichterungszugeständnis durch die ÖGK

Am 6. August 2020 wurde das heiß ersehnte SV-Stundungspaket im Bundesgesetzblatt verlautbart.

Es trat rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft.


Zum Gesetzestext und den Materialien geht es hier:
[/url]
[url= https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/99/20200806]https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/99/20200806



Zur diesbezüglichen ausführlichen und aktuellen ÖGK-Info geht es hier:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal


Für Meldeverstöße (von "Anmeldungen" abgesehen) gibt es bis 31.8.2020 keinerlei Sanktionen.

Die Beiträge für Mitarbeiter/innen in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.

Es gibt eine erfreuliche Erleichterungszusage durch die ÖGK (falls man von dieser Gebrauch machen möchte und falls man sie auch als Erleichterung wahrnimmt):

Aus Gründen der Vereinfachung ist es nach Zusage durch Herrn Mag. Choholka, dem stellvertretenden Leiter des Fachbereiches Versicherungsservice) aus Vereinfachungsgründen möglich, jenen Betrag, der vom Auslaufen der Stundung betroffen ist, pauschal mit einem Prozentsatz von 39 % der jeweiligen zugeflossenen "Förderung" anzunehmen (Kurzarbeitsbeihilfe - Erstattungsbeiträge für Mitarbeiter, welche Risikogruppen angehören, Beträge, die nach dem Epidemiegesetz für Mitarbeiter/innen, die abgesonderte wurden, rückerstattet wurden).
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