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Erleichterung bei Pendlerpauschale und Zulagen/Zuschlägen nach § 68 EStG 1988 bei der
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Erleichterung bei Pendlerpauschale und Zulagen/Zuschlägen nach § 68 EStG 1988 bei der Kurzarbeit wurde überraschend mit einem ungünstigen Zeitablauf versehen!

Ein kleines Ungemach hat sich in das Konjunkturstärkungsgesetz noch eingeschlichen.

Jene Bestimmung im EStG 1988, welche die Pendlerpauschale bzw. die Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen nach § 68 EStG 1988 aufrecht erhält, obwohl Ausfälle als Folge von Kurzarbeit, Home-office wegen der Covid-19-Krise oder Dienstverhinderungen wegen der Covid-19-Krise vorliegen, wurde mit einer Befristung versehen, die mit 31.12.2020 ausläuft (§ 124b Z 349 EStG 1988).

Da die Phase 3 der Kurzarbeit jedoch vorerst mal bis 31. März 2021 andauern wird, kommt diese Änderung "zur Unzeit", weil sie bedeuten würde, dass dann für die Zeit ab 1. Jänner 2021 der Kurzarbeits-LV-Leitfaden in Bezug auf diese nicht ganz unbedeutenden Punkte überarbeitet werden müsste.

Mal sehen, ob wir das nicht hinbekommen, den Befristungstermin nach hinten zu verlegen.

Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/96/20200724
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